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Wohnfläche (Miete) / 1.2.2 Berechnung der Grundfläche

Hubert Blank †
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Die Grundfläche ist nach den Fertigmaßen zu ermitteln. Maßgeblich sind die lichten Maße zwischen den Bauteilen. Dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung (z. B. einer Fußleiste) auszugehen. Fehlt eine solche Bekleidung, ist der bauliche Abschluss zugrunde zu legen.[1]

 
Achtung

Geeignete Bauzeichnung

Eine Ermittlung der Fläche nach einer Bauzeichnung ist ebenfalls möglich, wenn die Zeichnung für ein bauordnungsrechtliches Verfahren geeignet ist und die lichten Maße anhand der Bauzeichnung festgestellt werden können.[2]

In die Grundfläche sind einzubeziehen[3] die Flächen von

  • Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
  • Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
  • fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,
  • freiliegenden Installationen,
  • Einbaumöbeln und
  • nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.

Bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben außer Betracht[4] die Flächen von

  • Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 m aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 qm beträgt,
  • Treppen mit über 3 Steigungen und deren Treppenabsätze,
  • Türnischen und
  • Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 m oder weniger tief sind.

Für Raumteile von geringerer als der normalen Raumhöhe gilt Folgendes[5]:

  • Die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m sind vollständig anzurechnen.
  • Die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 m und weniger als 2 m sind zur Hälfte anzurechnen.
  • Die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 m sind nicht anzurechnen.
 
Praxis-Beispiel

Winte...

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