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Wirtschaftsplan: Rückwirkender Beschluss / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Der Beschluss sei nicht nichtig! Eine Nichtigkeit würde voraussetzen, dass keine entsprechende Beschlusskompetenz besteht. Dies sei nicht zu erkennen. Eine Begrenzung auf ein zukünftiges Wirtschaftsjahr sei vom Wortlaut der Norm nicht zwingend vorgesehen. Zwar werde teils eine entsprechende Kompetenz verneint. Der BGH habe jedoch entschieden, dass auch nach Ablauf eines Jahres ein Beschluss über den Wirtschaftsplan gefasst werden könne (BGH, Urteil v. 4.4.2014, V ZR 168/13, NJW 2014 S. 2197 Rz. 21). Dieser Ansicht sei zu folgen. Für die Beschlusskompetenz sei nicht maßgeblich, ob es sich – wie im Fall der BGH-Entscheidung – um einen Zweitbeschluss handele.

Hinweis

  1. Es handelt sich um eine Entscheidung zum alten Recht. Im aktuellen Recht beschließen die Wohnungseigentümer nicht den Wirtschaftsplan, sondern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG Vorschüsse. Auch insoweit kann man allerdings fragen, ob es richtig ist, "Vorschüsse" zu verlangen, wenn man nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG bereits "Nachschüsse" verlangen kann. Ich selbst sehe jedenfalls für Vorschüsse nach Ablauf des Kalenderjahres keinen Anlass.
  2. Im Fall hatte sich der beklagte Wohnungseigentümer in Bezug auf die Hausgeldforderungen auf eine Verwirkung berufen. Auch dies ließ das LG nicht gelten. Innerhalb des kurzen Verjährungszeitraums von 3 Jahren sei in aller Regel kein Raum für eine Verwirkung, da bereits das Zeitmoment nicht gegeben sei. Daneben fehle es aber auch am Umstandsmoment. Denn der beklagte Wohnungseigentümer habe selbst eine Mahnung vorgelegt. Damit habe er nicht davon ausgehen dürfen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf das Hausgeld verzichten wolle. Gerade innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in der die Eigentümer in einer besonderen Treuebeziehung stünden, bedürfe es besonderer Umstände...

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