Rz. 36
Die Bedeutung dessen, wie die Begriffe "Vermögensgegenstand" und "Wirtschaftsgut" definiert werden, zeigt sich insbesondere im Bereich des immateriellen Vermögens. Während bezüglich der Abgrenzung zum Geschäfts- oder Firmenwert und zu den geleisteten Anzahlungen und verlorenen Zuschüssen auf die entsprechenden Ausführungen an anderer Stelle verwiesen wird, ist an dieser Stelle auf die grundsätzliche Einordnung der Nutzungsrechte einzugehen.
Rz. 37
Ob Nutzungsrechte als Vermögensgegenstände angesehen werden, hängt davon ab, welche Interpretation des Vermögensgegenstands zugrunde gelegt wird. Während bei Orientierung an der tatsächlichen Einzelveräußerbarkeit fast allen Nutzungsrechten – außer dem Erbbaurecht – die Vermögensgegenstandseigenschaft abzusprechen wäre, obwohl deren Werthaltigkeit nicht durch die Möglichkeit zur Veräußerung oder Weiterüberlassung, sondern durch die Möglichkeit zur Nutzung zum Ausdruck kommt, ist bei Orientierung an der Definition des Vermögensgegenstands auf der Grundlage der rechtlichen Konkretisierung (Kennzeichnung des Vermögensgegenstands durch die als Einzelheit des kaufmännischen Verkehrs fassbaren Güter bzw. Orientierung an den rechtlich für den Fall des typischen Geschehensablaufs und damit der Fortführung des Unternehmens gesicherten Vorteile, die eine einzeln erfassbare und bewertbare Herrschaftsmöglichkeit gewähren) das Vorhandensein einer rechtlich gesicherten Möglichkeit zur Nutzung bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung für einen bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum maßgebend.
Dabei wäre also die rechtlich gesicherte Nutzungsposition unter Beachtung erforderlicher Objektivierungsrestriktionen maßgebend, sodass das Vorhandensein eines aktivierungsfähigen Vorteils nicht mehr in erster Linie an dessen Abgangsfähigkeit...