Rz. 7
Auf der Grundlage des in § 5 Abs. 1 EStG fixierten Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz scheint es zunächst eine Grundvoraussetzung für dessen Anwendbarkeit zu sein, dass der handelsrechtliche Begriff "Vermögensgegenstand" mit dem steuerrechtlichen Begriff "Wirtschaftsgut" übereinstimmt. Der BFH orientiert sich bei der Auslegung des Wirtschaftsgutsbegriffs an den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, wobei der steuerliche Begriff des Wirtschaftsguts "nicht weitergehen (darf) als der handelsrechtliche Begriff des Vermögensgegenstands". Dass aber die Kriterien des Wirtschaftsgutsbegriffs nicht mit der früher hauptsächlich gebräuchlichen Auslegung des Vermögensgegenstandes mithilfe des Kriteriums der Einzelveräußerbarkeit übereinstimmen, ist unmittelbar erkennbar. Allerdings erscheint es auf der Grundlage der neueren handelsrechtlichen Kriterien möglich, eine Übereinstimmung der Begriffe "Vermögensgegenstand" und "Wirtschaftsgut" herzustellen, zumal die derzeitigen Wirtschaftsgutkriterien keinen Bezug auf die Einzelveräußerbarkeit nehmen, z. B. Bierlieferungsrechte, selbstständige Gebäudeteile, Nießbrauchsrechte, Wettbewerbsverbote, Zuschüsse für Versorgungsleistungen. Der BFH versucht die Diskrepanz auf 2 Arten zu überbrücken:
Er passt sich an das Handelsrecht an, indem er Vorteile nur noch dann für aktivierungsfähig hält, wenn sie als Objekte greifbar und rechtlich konkretisiert sind. In dieser Rechtsprechung ist ein Abgehen von der früheren, insofern aktivierungsfreudigeren, Rechtsprechung zu sehen, mit dem Ziel, einen Nachweis für das tatsächliche Vorhandensein eines Gutes zu liefern.
Er unterlegt schon der Handelsbilanz eine weitere Aktivierungsdefinition, die durch die Erweiterung des Vermögensgegenstandsbegriffs na...