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Wirtschaftsgut

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Zusammenfassung

 
Begriff

"Wirtschaftsgut" ist ein zentraler Begriff im Einkommensteuerrecht. Seine Definition ergibt sich im Wesentlichen aus der Rechtsprechung. Das Wirtschaftsgut entspricht handelsrechtlich dem "Vermögensgegenstand". Eine gesetzliche Definition fehlt. § 4 Abs. 1 EStG umschreibt in einem Klammerzusatz die Wirtschaftsgüter, die Gegenstand von Entnahmen sein können. Es sind dies Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff des Wirtschaftsguts wird in vielen gesetzlichen Vorschriften verwendet, so in §§ 4, 4g, 5, 5a, 6, 6b, 6c, 7, 7a, 7g, 10b, 13a, 16, 20, 23, 34a, 43, 43a EStG. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die meisten einkommensteuerrechtlichen Nebengesetze kennen den Begriff ebenfalls oder setzen ihn voraus (§ 2 Investitionszulagengesetz, §§ 3, 4 Umwandlungssteuergesetz). Weitere Verwendung findet der Begriff in den EStR und in den Hinweisen dazu.

1 Begriffsbestimmung

Der Begriff des Wirtschaftsguts wurde – wie auch derjenige des Vermögensgegenstandes – vom Reichsfinanzhof entwickelt und 1934 ins EStG übernommen. Umfasst werden Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.[1] Es ist nicht Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut oder der Vermögensgegenstand dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt.[2] Auch Einzelveräußerbarkeit ist nicht erforderlich.[3]

[1] BFH, Urteil v. 19.6.1997, IV R 16/95, BStBl 1997 II S. 808; BFH, Beschluss v. 7.8.2000, GrS 2/99, BStBl 2000 II S. 632; BFH, Urteil v. 26.4.2018, III R 5/16, BStBl 2018 II S. 536.
[2] BFH, Urteil v. 26.11.2014, X R ...

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