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Wirtschaftsgut / 2.1 Unterscheidungskriterien

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Wirtschaftsgüter werden danach unterschieden, ob sie

  • beweglich oder unbeweglich,
  • materiell oder immateriell,
  • abnutzbar oder nicht abnutzbar sind,
  • entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurden,
  • kurzlebig sind oder eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben.

Die Unterscheidung ist wichtig für die Frage der ertragsteuerlichen Behandlung, der Bilanzierung, der Bewertung, der Abschreibung, der Bildung von Rücklagen, der Gewährung von Investitionszulagen sowie für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen.

Bewegliche Wirtschaftsgüter können nur Sachen, Tiere und Scheinbestandteile sein. Unbewegliche Wirtschaftsgüter sind Grund und Boden und Gebäude.

Materielle Wirtschaftsgüter sind ­körperliche Gegenstände, wie z. B. Sachanlagen, Grundstücke, Gebäude, ­Maschinen, maschinelle Anlagen, Kraftfahrzeuge, Betriebsvorrichtungen, Geschäftsausstattungen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe. Ohne Bedeutung ist, ob es sich dabei um Sachen, Bestandteile von Sachen oder Zubehör handelt.

Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden sich von den materiellen Wirtschaftsgütern durch ihre "Unkörperlichkeit"; es handelt sich zumeist um "geistige Werte" und Rechte. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind z. B. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Lizenzrechte, aber auch ungeschützte Erfindungen, Software, Rechte aus vertraglichen Wettbewerbsverboten, Belieferungsrechte, Kauf- und Verkaufsoptionen sowie der Geschäftswert. Sie gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.[1]

Zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, i. d. R. ohne den Grund und Boden, sowie Gebäude und Gebäudeteile. Auch immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar sein.[2]

Die Unterscheidung nach entgeltlichem oder unentgeltlichem Erwerb hat Bedeutung für die Frage der Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.[3]

Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von nicht mehr als einem Jahr sind kurzlebige Wirtschaftsgüter. Ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind unabhängig von ihrer Höhe sofort als Betriebsausgaben zu behandeln.[4]

[1] R 5.5 EStR,

BFH, Urteil v. 22.5.1979, III R 129/74, BStBl 1979 II S. 634; BFH, Urteil v. 30.10.2008, III R 82/06, BStBl 2009 II S. 421; BFH, Beschluss v. 2.6.2014, III B 7/14, BFH/NV 2014 S. 1590.

[2] R 7.1 Abs. 1 EStR.
[3] § 5 Abs. 2 EStG; R 5.5 Abs. 2 EStR.
[4] BFH, Urteil v. 26.8.1993, IV R 127/91, BStBl 1994 II S. 232

H 7.4 EStH "Nutzungsdauer".

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