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Wirtschaftlichkeitsgebot, Ausnahmen und Befreiungen (GEG) / 2 Ausnahmen

Alexander C. Blankenstein
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Das GEG 2020 hatte noch Ausnahmeregelungen in § 47 Abs. 4 GEG a. F. bezüglich der Verpflichtung zur nachträglichen Dachgeschossdämmung und in § 71 Abs. 2 GEG a. F. bezüglich der Verpflichtung zur nachträglichen Dämmung bislang ungedämmter Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen vorgesehen. Beiden Ausnahmeregelungen lag der Grundsatz zugrunde, dass die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen nicht zumutbar sind, wenn sie durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

Beide Ausnahmeregelungen haben im GEG 2024 keine Entsprechung mehr gefunden. Während § 47 Abs. 4 GEG nunmehr den Anwendungsbereich der Ausnahme auf Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen beschränkt, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, gibt es die Ausnahmeregelung des § 71 Abs. 2 GEG gar nicht mehr.

§ 71 Abs. 1 GEG a. F. wurde ab 1.1.2024 in den Regelungsbereich von § 69 GEG überführt und bildet den neuen Absatz 2 dieser Norm. § 69 Abs. 2 GEG sieht keine Ausnahme mehr von den Pflichten vor, wenn die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Hier kann allenfalls eine Befreiung von den Pflichten nach § 102 GEG in Betracht kommen (siehe nachfolgend Kap. 3).

Der Beurteilungsmaßstab der angemessenen Frist bezüglich des mit Außenflächen vergleichbaren Bauteils der obersten Geschossfläche nach § 47 GEG dürfte dabei bei 25 Jahren liegen.[1] Maßgeblich ist insoweit, dass eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung geboten ist und subjektive Umstände, insbesondere fehlende finanzielle Mittel, unberücksichtigt bleiben,[2] wobei auch hier eine Befreiung von den Pflichten nach § 102 GEG in Betracht kommen kann.

[1] Theobald/Küh...

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