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Wirtschaftlichkeitsberechnung bei preisgebundenem Wohnraum / 4 Berechnung der Gesamtkosten (§§ 5 bis 11a II. BV)

Hubert Blank †
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Nach § 5 Abs. 1 II. BV bestehen die Gesamtkosten aus den Kosten des Baugrundstücks und den Baukosten. Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 5 Abs. 5 II. BV.

Zu den Kosten des Baugrundstücks gehören:

4.1 Der Wert des Baugrundstücks

Als Wert des Baugrundstücks darf höchstens angesetzt werden[1],

  1. der Kaufpreis, wenn das Baugrundstück dem Bauherrn zur Förderung des Wohnungsbaus unter dem Verkehrswert überlassen worden ist,
  2. die Entschädigung, wenn das Baugrundstück durch Enteignung zur Durchführung des Bauvorhabens vom Bauherrn erworben worden ist,
  3. in anderen Fällen der Verkehrswert oder der Kaufpreis, es sei denn, dass er unangemessen hoch gewesen ist.
[1] § 6 II. BV.

4.2 Die Erwerbskosten

Hierzu gehören alle durch den Erwerb des Grundstücks verursachten Nebenkosten, z. B.

  • Gerichts- und Notarkosten,
  • Maklerprovisionen,
  • Grunderwerbsteuern,
  • Vermessungskosten,
  • Gebühren für Wertberechnungen und amtliche Genehmigungen,
  • Kosten der Bodenuntersuchung zur Beurteilung des Grundstückswerts.

Zu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im Zusammenhang mit einer das Baugrundstück betreffenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten Umlegung, Zusammenlegung oder Grenzregelung (Bodenordnung) entstehen, außer den Verwaltungskosten des Bauherrn.

4.3 Die Erschließungskosten

Hierzu gehören:

  • Abfindungen und Entschädigungen an Mieter, Pächter und sonstige Dritte zur Erlangung der freien Verfügung über das Baugrundstück,
  • Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks, z. B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewegung, Enttrümmern, Gesamtabbruch,
  • Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude oder der Außenanlagen sind, und Kosten öffentlicher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl., soweit diese Kosten vom Grundstückseigentümer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Anliegerleistungen) oder vertraglicher Vereinbarungen (z. B. U...

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