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Wirksame Vereinbarung einer Indexmiete / 4 Die Entscheidung

Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
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Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Die Indexklausel ist wirksam vereinbart und die hierauf gestützte Mieterhöhung ist ebenfalls wirksam.

Nach § 557b Abs. 1 BGB können die Parteien eines Mietvertrags schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland, Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI), bestimmt wird (Indexmiete). Das haben die Parteien hier getan. Die Klausel verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.

Die Klausel ist nicht deshalb intransparent, weil kein Basisjahr des Verbraucherpreisindexes angegeben ist. Der Index wird in der Regel alle 5 Jahre umbasiert und durch geänderte Gewichtungen der einzelnen Güter und Dienstleistungen an die veränderten Verbrauchsgewohnheiten angepasst. Ein auf ein neues Basisjahr umgestellter Index spiegelt damit nicht nur eine reine Preissteigerung wider.

Mit der Umstellung auf ein neues Basisjahr verlieren die alten Indexreihen rückwirkend ihre Gültigkeit, und wegen der anderen Zusammensetzung ist ein unmittelbarer Vergleich der Indizes, die auf unterschiedlichen Basisjahren beruhen, nicht möglich. Deshalb ist jedenfalls bei einer Indexmietvereinbarung, bei der die Mietentwicklung an die prozentuale Änderung des Verbraucherpreisindexes geknüpft ist, die Angabe eines Basisjahres nicht erforderlich. Anders als bei einer sog. Punkteklausel, bei der maßgebend ist, ob die Indexentwicklung einen bestimmten Punktwert erreicht, ist die Festlegung eines Basisjahres im Mietvertrag für die spätere Berechnung der Mietänderung unerheblich. Für die konkrete Mietänderung ist allein der zum Zeitpunkt der Erhöhungserklärung geltende Index maßgeblich.

Die Indexklausel ist auch nicht deshalb intransparent, weil in ihr nicht genannt ist, woran ...

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