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Wiederholungsversammlung

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 ist jede Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig, soweit auch nur ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist. Regelungen zu Wiederholungsversammlungen finden sich nicht mehr im Wohnungseigentumsgesetz. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 und Abs. 4 WEG a. F. haben nunmehr einen anderen Regelungsgegenstand.

Wiederholungsversammlungen spielen also nur noch dann eine Rolle, wenn in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung abweichendes geregelt ist und die Regelung vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 47 WEG weiter gilt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Regelungen zur Wiederholungsversammlung finden sich im Wohnungseigentumsgesetz nicht mehr. Abweichendes kann von den Wohnungseigentümern vereinbart werden.

Rechtsprechung

  • OLG München, Beschluss v. 26.1.2018, 34 Wx 304/17: Wird für den Fall der Beschlussunfähigkeit in der Erstversammlung schon im Einladungsschreiben im Wege der Eventualeinberufung eine Zweitversammlung einberufen, obwohl es eine diesbezügliche Vereinbarung der Eigentümer nicht gibt, sind die auf der Zweitversammlung gefassten Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.

1 Grundsätze

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ist jede Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig, soweit auch lediglich ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist. Das in § 25 Abs. 3 WEG a. F. geregelte Mindestquorum von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile existiert nicht mehr. Bei entsprechenden Regelungen in Teilungserklärungen/Gemeinschaftsordnungen, die aus einer Zeit vor dem 1.12.2020 stammen, kann sich eine Fortgeltung dort etwa vereinbarter Mindestquoren allerdings auf Grundlage von § 47 WEG ergeben.

§ 47 WEG regelt insoweit Folgendes: "Vereinbarungen, die ...

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