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Wiedereinsetzungsantrag: Fremdes beA?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ein sicherer Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO ist nur gegeben, wenn die verantwortende Person den Schriftsatz selbst versendet.

2 Normenkette

§§ 130a Abs. 4 Nr. 2, 130d ZPO; § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG

3 Das Problem

Die Anfechtungsklage von Wohnungseigentümer K wird mit einem seinem Prozessbevollmächtigten X am 21.5.2024 zugestellten Urteil abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich K mit einer Berufung, eingegangen am 21.6.2024. Mit Schriftsatz vom 18.7.2024 begehrt X für K eine Fristverlängerung zur Berufungsbegründung bis 21.8.2023, die gewährt wird. Am 23.08.2024 beantragt Rechtsanwalt Y, der zwar von K nicht mandatiert ist, sich aber mit X in einer Bürogemeinschaft befindet, Wiedereinsetzung. X befinde sich derzeit im Urlaub in Kroatien. Sein Laptop, der bis 16:00 Uhr am 21.8.2024 noch einwandfrei funktioniert habe, habe sich danach plötzlich nicht mehr "hochfahren" lassen. Eine Reparatur sei am Urlaubsort nicht möglich gewesen. Der Schriftsatz ist von X und nicht von Y unterzeichnet.

4 Die Entscheidung

Das LG hält den Antrag auf Wiedereinsetzung für unzulässig! Der Aussteller – im Fall X – müsse das Dokument eigenhändig aus seinem Postfach versenden und es dabei vorab auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Fehle es, wie im Fall, an dieser Identität, sei das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Im Übrigen habe keine Ausnahme von der Benutzungspflicht vorgelegen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei außerdem unbegründet. X hätte dafür Sorge tragen müssen, dass ein vertretungsbereiter Rechtsanwalt, der zur Einreichung des Schriftsatzes bevollmächtigt sei, bis zur Absendung des Schriftsatzes zur Verfügung stehe.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es im Kern um die Frage, ob ein Rechtsanwalt einen Schriftsatz, den er unterzeichnet hat, von einem anderen Rechtsanwalt übermitteln lassen kann.

Übermittlung ein...

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