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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand / 2 Verschulden

Alexander C. Blankenstein
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Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt vor, wenn der Anfechtende die Frist trotz Anwendung größter Sorgfalt nicht einhalten konnte. Dies ist insbesondere bei schwerer Erkrankung oder aber wider Erwarten verzögerter Postzustellung der Fall. Eine verschuldete Fristversäumnis liegt vor, wenn diese auf Rechtsirrtum oder Rechtsunkenntnis beruht.[1] Hier kann nur ausnahmsweise dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der Betroffene nicht die den Umständen nach gebotene und nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Hat der Rechtsanwalt im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens auf Grundlage einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts bei einem unzuständigen Landgericht Berufung eingelegt, ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Rechtsanwalt um einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht handelt.[2]

Wiedereinsetzung wird aber dann nicht gewährt, wenn der Rechtsmittelführer über die richtige Form des einzulegenden Rechtsmittels im Irrtum war.[3]

Einem Rechtsanwalt ist auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Wohnungseigentümer, der ehemals als Verwalter fungierte, auch nach Ablauf seiner Amtszeit wiederholt Wohnungseigentümerversammlungen einberufen und durchgeführt hatte und nunmehr die Klage an ihn als Zustellungsvertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht zugestellt werden konnte. Auch hier hatte sich der Anwalt in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden.[4]

Allerdings kann dann keine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der Anwalt bereits durch gegnerischen Schriftsatz darauf hingewiesen wurde, dass seine Klage oder Klagebegründung erst nach Fristablauf bei Gericht eingegangen war und der Anwalt nicht sog...

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