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Wie können alkoholerkrankte Mitarbeiter nach einer Therapie gefahrgeneigte Tätigkeiten übernehmen?

Dr. Christian van de Weyer
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Zusammenfassung

 
Überblick

In diesem Artikel werden an einem praktischen Beispiel die grundsätzlichen Fragen diskutiert, die sich mit der Wiedereingliederung an gefahrgeneigten Arbeitsplätzen nach einer Entwöhnungstherapie beschäftigen.

Der Artikel soll Anregung sein, schwierige Fragestellungen aus dem Suchtbereich kooperativ anzupacken und dabei nach Möglichkeit das Arbeitsverhältnis zu erhalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

DGUV-I 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"

DGUV-V 68 "Flurförderzeuge"

DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen

1 Einleitung

Zum Thema Alkoholmissbrauch und Arbeitsumfeld ist an vielen Stellen schon sehr viel gesagt und geschrieben worden. Trotzdem zeigt sich in der Praxis immer wieder, wie sehr alle Beteiligten sich an dieses Tabu-Thema nicht herantrauen. Schade, zeigt sich doch hier die wahre Kunst einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes in der geschickten Beratung von Beschäftigten und Führungskräften.

Warum ist das Thema wichtig?

  • Weil es nicht sein soll, dass Beschäftigte wegen einer behandelbaren Erkrankung ihren Arbeitsplatz verlieren;
  • weil es nicht sein darf, dass Arbeitgeber wegen der Nicht-Behandlung einer leistungsmindernden Krankheit über Jahre hin Produktivitätseinbußen hinnehmen.

2 Fallbeispiel

Stellen Sie sich vor, Sie werden als FASI eines produzierenden Unternehmens gefragt, ob ein Beschäftigter, der längere Zeit ausgefallen war, wieder wie früher hauptberuflich in der Verladung Stapler fahren darf. Auf Ihre Nachfrage wird berichtet, der Mitarbeiter sei "auf Reha" gewesen und jetzt "trocken". Weiteres Nachfragen führt zu der Erkenntnis, dass der Beschäftigte vor etwa einem Jahr mit Alkoholgeruch auffällig geworden war, im Übrigen hätten die Kollegen schon länger Bescheid gewusst. Kleinere Fehlleistungen habe es wohl gegeben, aber es sei "nie etwas Ernstes passiert". Darüber hinaus sei der Mann seit ca. 20 Jahren im Betrieb und wurde "eigentlich" als zuverlässiger Mitarbeiter geschätzt.

Wenn Sie als spontane Reaktion die immer noch mangelnde Sicherheitskultur in der Firma beklagen, liegen Sie sicher richtig, lösen aber damit die Aufgabe nicht. In der Ihnen zur Verfügung stehenden Fachliteratur finden Sie eine Vielzahl von Hilfen zur Unterstützung im "Akutfall". Auch sehr gute Konzepte zur Prävention finden sich ohne große Anstrengung.

Nur die o. g. Aufgabe nach der Rückkehr des Erkrankten aus der Therapiephase können Sie damit nicht lösen. Dabei unterstützt Sie dieser Artikel.

3 Rückfallgefahr nach Alkoholentwöhnungstherapie

In der Medizin empfiehlt es sich häufig, nach Leitlinien zu arbeiten. In der aktuellen S3-Leitlinie "Screening, Diagnose und Behandlung alkoholbezogener Störungen"[1] findet sich folgender Absatz:

Zitat

Eine differenzierte Analyse des Rückfallzeitpunktes innerhalb eines Jahres nach der Entwöhnungsbehandlung (Missel & Weissinger 2011) zeigt, dass der erste Monat (30 % der Rückfälle) besonders kritisch ist. Daher ist der nahtlose Übergang in nachsorgende Maßnahmen zur Sicherung des erreichten Behandlungserfolges von großer Bedeutung, da 83 % der Rückfälle bis zum sechsten Monat nach Behandlung stattfinden. Die Rückfallhäufigkeit im ersten Jahr nach der Durchführung einer Postakutbehandlung reduziert sich kontinuierlich, sodass Nachsorgeangebote mindestens ein Jahr vorgehalten werden sollen. Nachsorgemaßnahmen werden von Leistungsträgern der Postakutbehandlung dringend empfohlen (DRV 2010, Geyer et al. 2003).

 
Achtung

Rückfallgefahr

Im ersten Jahr nach der Therapie einer Alkoholkrankheit ist die Rückfallgefahr am höchsten!

Also "Nachsorgeangebote" im Betrieb, um dieses "gefährliche" Jahr zu überbrücken? Dazu gibt es 2 Sichtweisen:

  1. Nein! Das ist ein Arbeitsplatz und kein Therapieplatz!
  2. Ja! Es muss nur sehr klar sein, was damit gemeint ist.
[1] AWMF-Register Nr. 076-001, Stand 28.2.2016.

4 Gefahrgeneigte Tätigkeiten und Rückfallgefahr

Wir kehren zurück zu unserem Fallbeispiel. Der Beschäftigte ist mittlerweile wieder arbeitsfähig. Achtung: Arbeitsfähig heißt nicht automatisch auch gesundheitlich geeignet für gefahrgeneigte Tätigkeiten! Jetzt werden Sie gefragt: "Darf er wieder Stapler fahren?" Die Frage "warum nicht?" steht im Raum, der Beschäftigte ist schließlich behandelt worden.

Im schlimmsten Fall wird unser Kandidat im Fallbeispiel innerhalb des ersten Jahres einen Rückfall erleiden, mit dem Stapler einen Kollegen tödlich verletzen und die Witwe fragt dann, warum Sie zugestimmt haben, dass der "Ex-Alki" wieder fährt. Die Beurteilung der Situation hätte doch ergeben müssen, dass das Risiko zu hoch ist.

Also ist eine Mitteilung an den Vorgesetzten angesagt, in der Sie die Lage so beurteilen, dass er nicht mehr Stapler fahren darf. Dann kommt die Rückfrage: "Nie mehr?" Die Problematik für den Betrieb ist einfach zu beschreiben: Einerseits möchte man den Mitarbeiter gerne weiterhin Stapler fahren lassen, andererseits ist aber eine Sicherheit dafür nötig. Wie und woraus kann diese Sicherheit entstehen?

5 Nachsorge im Betrieb?

Sie überlegen: Wenn wir doch nur sicher sein könnten, dass unser Kandidat

  • "trocken" ist und
  • "trocken"...

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