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Whistleblowing: Aufdeckung von Rechtsverletzungen im Betrieb / 7 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Maren Rixen, Dr. Anna-Lena Glander
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Der Arbeitgeber kann zur Konkretisierung der gesetzlichen Nebenpflichten der Arbeitnehmer ein Hinweisgeber-Verfahren auch ohne Zustimmung der Arbeitnehmer einführen.[1]

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, sind jedoch etwaige Mitbestimmungsrechte bei der Einführung, der Ausgestaltung und dem Betrieb des Hinweisgebersystems zu beachten. Ferner sind Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Rahmen weiterer Untersuchungsmaßnahmen nach etwaigen Hinweisen zu beachten.

Unabhängig von der rechtlichen Bewertung sollte zudem berücksichtigt werden, dass eine Einbindung des Betriebsrats in aller Regel die Akzeptanz und das Vertrauen der Belegschaft bzgl. der unternehmensinternen Meldekanäle stärken wird. So kann vor allem auch ein Anreiz für unternehmensinterne Meldungen gegebenen werden.

[1] Vgl. § 106 Satz 2 GewO.

7.1 Regelung des Verhaltens des Arbeitnehmers

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sind Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens des Arbeitnehmers im Betrieb mitbestimmungspflichtig. Nach der Rechtsprechung des BAG unterliegt allein die Regelung des "Ordnungsverhaltens" der Mitbestimmungspflicht, während das "Arbeitsverhalten" mitbestimmungsfrei ist.[1] Ob eine Maßnahme das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu der Maßnahme bewogen haben. Ausschlaggebend ist der objektive Regelungszweck, der sich nach dem Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens bestimmt.[2] Sieht das Whistleblowing-Verfahren vor, wie, wann und bei wem über welche Umstände Meldung gemacht werden muss, betrifft dies das Ordnungsverhalten des Arbeitnehmers im Betrieb. Das Mitbestimmungsrecht dürfte damit regelmäßig tangiert sein.[3] Selbst wenn die Regelung keine konkrete Pflicht vorsieht, sich eine solche aber indirekt daraus ergibt, dass Verstöße gegen die Whistleblowing-Richtlinie sanktioniert werden können, kann eine Ordnungsregelung anzunehmen sein.[4] Wenn allerdings den Arbeitnehmern lediglich verschiedene Möglichkeiten angeboten werden, wo bzw. bei wem sie eine Mitteilung über rechtswidrige Umstände abgeben können, ohne dass dies mit Verpflichtungen oder Sanktionen bei Verstößen verbunden wäre, wäre § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG i. d. R. nicht einschlägig.

Will der Arbeitgeber ein effektives Meldeverfahren einführen und eine hohe Wahrscheinlichkeit erreichen, dass rechtswidrige Zustände schnell aufgedeckt werden, wird er um eine Verpflichtung allerdings nicht umhin kommen.

[1] BAG, Beschluss v. 11.6.2002, 1 ABR 46/01.
[2] BAG, Beschluss v. 11.6.2002, 1 ABR 46/01.
[3] ArbG Wuppertal, Urteil v. 15.6.2005, 5 BV 20/05; LAG Düsseldorf, Urteil v. 14.11.2005, 10 TaBV 46/05; vgl. dazu auch Junker, Konzernweite "Ethikregeln" und nationale Betriebsverfassungen, BB 2005, S. 602.
[4] Vgl. BAG, Beschluss v. 22.7.2008, 1 ABR 40/07; ArbG Wuppertal, Urteil v. 15.6.2005, 5 BV 20/05.

7.2 Technische Einrichtungen

Hinweisgebersysteme können verschiedene Meldewege vorsehen. Oftmals können Hinweisgebermeldungen nicht nur persönlich oder schriftlich, sondern auch telefonisch über eine Hotline oder auch webbasiert per E-Mail oder das Internet – ggf. mittels eines externen Dienstleisters – erfolgen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitbestimmungspflichtig. Für das Bestehen des Mitbestimmungsrechtes ist es ausreichend, dass die technische Einrichtung allein objektiv dazu geeignet ist, die Leistung und das Verhalten der Arbeitnehmer zu überprüfen.[1] Auf eine entsprechende Zweckgerichtetheit soll es dabei nicht ankommen. Sobald somit das Hinweisgeberverfahren in technischer Form, z. B. über eine Telefonhotline oder ein Internet/Intranet-Tool erfolgt, ist zu überprüfen, ob anhand dieser Technik das Verhalten des Arbeitnehmers bewertet werden kann. Dabei ist ausreichend, dass die technische Einrichtung Daten liefert, die unmittelbar Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer ermöglichen.[2] Technische Hinweisgebersysteme dürften regelmäßig die Möglichkeit bieten, zu speichern, von welchem Telefonanschluss oder PC die Meldung erfolgt ist, sodass (objektiv) eine Überwachungseinrichtung vorliegt. Insoweit wäre der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in aller Regel betroffen.

[1] BAG, Beschluss v. 9.9.1975, 1 ABR 20/74.
[2] BAG, Beschluss v. 9.9.1975, 1 ABR 20/74.

7.3 Form der Ausübung der Mitbestimmung

Sofern das Hinweisgebersystem den Kernbereich der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG betrifft, ist der Betriebsrat im Rahmen der Einführung und Ausgestaltung zu beteiligen. Zentrales Mittel zur Ausübung der Mitbestimmung ist regelmäßig der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Betrifft die Einführung und Ausgestaltung des Hinweisgebersystems mehrere Betriebe und macht die technische Einrichtung eine betriebsübergreifende Regelung zwingend erforderlich, so ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß ...

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