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Wettbewerbsverbot / 1.1.1 Kaufmännische Angestellte

Dr. Peter H. M. Rambach
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Für kaufmännische Angestellte gilt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein gesetzliches Wettbewerbsverbot[1], dieses gilt jedoch nicht generell. Es bezieht sich nur auf den Handelszweig des Arbeitgebers.

Das Wettbewerbsverbot verbietet dem kaufmännischen Angestellten zweierlei; er darf ohne Einwilligung des Arbeitgebers zum einen kein Handelsgewerbe betreiben und zum anderen im Handelszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung keine Geschäfte machen. Es ist ihm ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen.[2] Die einmal erteilte Einwilligung des Arbeitgebers zu einer Konkurrenztätigkeit ist ohne anderweitige Vereinbarung grundsätzlich unwiderruflich; der Arbeitnehmer ist für die Einwilligung aber beweispflichtig.

Der Arbeitnehmer darf auch dann keine Konkurrenzgeschäfte tätigen, wenn sicher ist, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Bereich oder die betreffenden Kunden nicht erreichen wird.[3] Entscheidend für das Vorliegen einer Wettbewerbssituation und den Umfang eines Wettbewerbsverbots ist auch nicht, in welcher Rechtsform der konkurrierende Arbeitnehmer tätig wird (selbstständig, in einem freien Dienst – oder in einem Arbeitsvertrag). Voraussetzung ist lediglich, dass die Tätigkeit den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft.[4]

Das Wettbewerbsverbot kann vertraglich beschränkt werden. Auch eine Erweiterung ist möglich, wegen des dadurch tangierten Grundrechts der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Ob eine Nebentätigkeit mit den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vereinbar ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Bei der Bestimmung der Reichweite des im laufenden Arbeitsverhältnis bestehenden Wettbewerbsverbots muss die durch das Grundgesetz (Art. 12 GG) geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers stets Berücksichtigung finden. Daher ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die anderweitige Tätigkeit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers führt. Es spricht viel dafür, dass bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug nicht erfasst werden.[5] Eine (vom Arbeitgeber vorformulierte) Vertragsklausel, die dem Arbeitnehmer jede entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeit untersagt, ist unwirksam. Ein beschränktes Nebentätigkeitsverbot ist zulässig, soweit der Arbeitgeber hieran ein berechtigtes Interesse hat.

Vorbereitungen für den Betrieb eines Handelsgewerbes (z. B. Mieten eines Ladens, Einkauf von Waren, Anwerbung von Mitarbeitern, aber nicht Kundenwerbung) sind auch schon während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn sie für den Arbeitgeber keine unmittelbaren Nachteile bringen und keine Konkurrenzklausel vereinbart ist.[6] Der Erwerb einer Handelsgesellschaft und die Veranlassung einer Eintragung in das Gesellschaftsregister sind – für sich genommen – regelmäßig erlaubte Vorbereitungshandlungen und bedeuten keinen Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot. Gleiches gilt für die bloße Umfirmierung, weil die Gesellschaft hierdurch noch nicht werbend nach außen hin auftritt.[7] Nicht erlaubt ist dem Arbeitnehmer jedoch, während seines Arbeitsverhältnisses einem vertragsbrüchig gewordenen Arbeitskollegen bei einer konkurrierenden Tätigkeit des in Aussicht genommenen neuen Arbeitgebers zu helfen.[8]

[1] § 60 Abs. 1 HGB.
[2] BAG, Urteil v. 29.6.2017, 2 AZR 597/16.
[3] BAG, Urteil v. 16.1.2013, 10 AZR 560/11.
[4] BAG, Urteil v. 6.10.1988, 2 AZR 150/88.
[5] BAG, Urteil v. 24.3.2010, 10 AZR 66/09.
[6] BAG, Urteil v. 16.1.2013, 10 AZR 560/11.
[7] BAG, Urteil v. 26.6.2008, 2 AZR 190/07.
[8] BAG, Urteil v. 16.1.1975, 3 AZR 72/74.

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