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Wertsicherungsklauseln im Mietrecht / 2.5 Unwirksamkeit der Klausel

Birgit Noack †
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Das nach früherem Recht vorgesehene Genehmigungsverfahren ist ersatzlos entfallen. Die Parteien können also keine Genehmigung mehr beim Bundesamt für Wirtschaft beantragen. Vielmehr gilt § 8 PrKG: "Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirksamkeit der Preisklausel bleibt bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt."

Dies hätte zur Folge, dass die Parteien eine unwirksame Klausel vereinbaren können, der Mieter zur Zahlung verpflichtet ist und erst nach rechtskräftigem Urteil, dass die Klausel unwirksam ist, nicht mehr die aufgrund der Klausel erhöhte Miete zahlen muss. Für die Vergangenheit stehen ihm keine Rückforderungsansprüche zu.

 
Hinweis

Unangemessene Benachteiligung des Mieters

Stellt der Vermieter in einem Formularvertrag eine gegen die §§ 1 bis 7 PrKG verstoßende Preisklausel, soll darin eine gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu sehen sein, mit der Folge, dass die Klausel von Anfang an unwirksam ist.[1] Dies hätte allerdings zur Folge, dass bei einem langfristigen Mietverhältnis eine Mietanpassung nicht mehr möglich wäre. Das steht im Widerspruch zur früheren Rechtsprechung des BGH zu unwirksamen Klauseln.

Heilung bei unwirksamen Klauseln

Haben die Parteien eine nach früherem Recht nicht genehmigungsfähige Klausel vereinbart, waren sie nach bisheriger Rechtsprechung verpflichtet, rückwirkend eine genehmigungsfähige oder, wenn das nicht möglich ist, eine genehmigungsfreie Klausel zu vereinbaren.[2] Die Rechtsprechung des BGH war bemüht, die Unwirksamkeitsfolge bei genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigungsfähigen Klauseln möglichst zu vermeiden, um zu ver...

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