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Wertsicherungsklauseln im Mietrecht / 2.3 Voraussetzungen der Gleitklausel

Birgit Noack †
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Eine Gleitklausel liegt vor, wenn die Klausel ohne jedes weitere Zutun der Vertragspartner selbsttätig zu einer Anpassung an alle Veränderungen der Vergleichs- oder Bezugsgröße, d. h. des Wertmessers, führt. Das Entscheidende liegt in der Automatik. Eine Zahlungsaufforderung des Vermieters ist nicht nötig. Für die Miete bedeutet das: Sie ändert sich im gleichen Verhältnis wie die Bezugsgröße.

 
Hinweis

Miete durch Index erhöht

Manchmal übersehen beide Vertragsparteien, dass sich die Miete aufgrund einer Indexänderung bereits erhöht hat. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung ist hier jedoch, wenn nicht noch weitere Umstandsmomente hinzutreten, i. d. R. nicht verwirkt, da beide Vertragsparteien sich über die Entwicklung des Indexes auf dem Laufenden halten können und der Mieter dadurch in die Lage versetzt ist, geeignete Rücklagen zu bilden.

Ausnahme: Erhöhung wird erst nach Erklärung fällig

Eine Ausnahme gilt nur bei Klauseln, die vertraglich so ausgestaltet sind, dass die Erhöhung erst nach einer besonderen Erklärung des Vermieters fällig ist. Diese Erklärung ist dann eine materielle Anspruchsvoraussetzung, d. h., erst nach Zugang dieser Erklärung hat der Vermieter einen Anspruch auf die erhöhte Miete.[1]

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Parteien zur Gleitklausel zusätzlich vereinbart: "Eine besondere Aufforderung des Vermieters oder des Mieters, eine veränderte Miete zu zahlen, ist erforderlich." Der Vermieter verlangte die Mieterhöhung auch für eine Zeit, die vor Abgabe des Erhöhungsverlangens lag, da die Voraussetzungen nach der Klausel erfüllt waren. Dies hat der BGH aber abgelehnt. Solche zusätzlichen Voraussetzungen sollten daher nicht in Gleitklauseln aufgenommen werden.

[1] BGH, Urteil v. 2.5.1979, VIII ZR 125/78, MDR 1979 S. 930.

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