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Wertprinzip

Alexander C. Blankenstein
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Begriff

Der Begriff des "Wertprinzips" umschreibt mit Bezug auf die Abstimmung im Rahmen der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer ein bestimmtes Stimmprinzip. Jeder Wohnungseigentümer hat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG bei der Abstimmung in der Eigentümerversammlung zunächst eine Stimme. Unerheblich ist dabei, wie viele Sondereigentumseinheiten der Wohnungseigentümer sein eigen nennt. Unerheblich ist auch, wie groß seine Sondereigentumseinheit ist bzw. wie groß seine Sondereigentumseinheiten sind. Abweichende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind zulässig. So sehen viele Gemeinschaftsordnungen vor, dass sich das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen richtet. Das Stimmrecht bemisst sich in diesem Fall nach dem Umfang bzw. Wert der Miteigentumsanteile, welche der jeweilige Eigentümer inne hat. Man spricht deshalb in diesem Fall von einem Stimmrecht nach dem Wertprinzip. Das Wertprinzip ist insbesondere auch bei der Kostenverteilung von erheblicher Bedeutung, da nach der gesetzlichen Grundregel des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG die Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen zu erfolgen hat. Freilich kann hiervon nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG für einzelne Kosten oder Kostenarten durch Beschluss abgewichen werden. Das Wertprinzip ist auch von Bedeutung für die Verteilung der Einnahmen der Gemeinschaft, etwa Mieten aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum. Auch diese werden nach dem Wertprinzip nach Miteigentumsanteilen verteilt. Zur Änderung dieses Verteilungsschlüssels bedarf es gar einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • LG München I, Urteil v. 7.2.2019, 36 S 5357/18 WEG: Zwar ist das gesetzliche Kopfstimmrecht abdingbar und es kann das Wertprinzip vereinbart werden. Dies rechtfertigt aber keinen kompletten Entzug des Stimmrecht...

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