Dr. Dario Arconada Valbuena
Der kalkulatorische Unternehmerlohn stellt eine entscheidende Größe bei der Ableitung des nachhaltig erzielbaren Überschusses dar. Da es sich um eine rein kalkulatorische Größe handelt, existiert kein gesetzlich festgelegter Wert. Der Ansatz orientiert sich typischerweise an dem Gehalt eines vergleichbaren, nicht beteiligten Fremdgeschäftsführers, ist jedoch um verschiedene Zuschläge zu ergänzen.
Die Höhe des Unternehmerlohns ist anhand der marktüblichen Vergütung zu bestimmen, die eine nicht am Unternehmen beteiligte Geschäftsführung für eine vergleichbare Tätigkeit erhalten würde. Dabei ist zu beachten, dass der Unternehmerlohn eines selbstständigen Steuerberaters nicht mit dem Gehalt eines angestellten Berufsträgers gleichgesetzt werden kann. Eine solche Gleichstellung würde der unternehmerischen Gesamtverantwortung, der Haftungslage und dem eigenverantwortlichen wirtschaftlichen Risiko eines Praxisinhabers nicht gerecht werden. Der pauschale Rückgriff auf branchenübliche Gehaltsumfragen – etwa durch den Deutschen Steuerberaterverband (DStV) – ist daher für Bewertungszwecke nicht ausreichend.
Stattdessen sind im Vergleich zu angestellten Steuerberatern Zuschläge zu kalkulieren, insbesondere:
- für überdurchschnittliche Arbeitszeiten,
- für das volle unternehmerische Risiko, insbesondere im Hinblick auf die eigene soziale Absicherung,
- für Spezialkenntnisse oder zusätzliche Qualifikationen, sofern diese die Ertragskraft der Praxis unmittelbar beeinflussen.
Zusätzlich sind regionale Besonderheiten (z. B. Lohnniveau, Wettbewerbssituation) sowie die Umsatz- und Größenstruktur der Kanzlei zu berücksichtigen.
Nicht zu berücksichtigen im kalkulatorischen Unternehmerlohn sind hingegen solche Leistungen des Praxisinhabers, die inhaberbezogen und nicht auf einen Erwerber übertragbar sin...