Dr. Dario Arconada Valbuena
Im Rahmen einer Ehescheidung kommt der Bewertung einer Steuerberatungskanzlei regelmäßig im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich erhebliche Bedeutung zu – insbesondere dann, wenn keine ehevertraglichen Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung getroffen wurden. Die Bewertung erfolgt dabei zur Ermittlung des Endvermögens des betroffenen Ehegatten und fließt unmittelbar in die Berechnung des auszugleichenden Zugewinns ein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dabei der objektivierte (ausgleichende) Unternehmenswert der Kanzlei zu ermitteln, d. h. ein Wert, der sich unter der Annahme eines Verkaufs an einen unabhängigen Dritten bei Fortführung der Praxis durch diesen ergibt. Grundlage ist i. d. R. das Ertragswertverfahren, da dieses die zukünftige Ertragskraft der Kanzlei und damit den wirtschaftlichen Gehalt des Unternehmens realistisch abbildet.
Besondere Beachtung verlangt der Umstand, dass latente Ertragssteuerbelastungen, die bei einer fiktiven Veräußerung anfallen würden, wertmindernd zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem vorgenannten BGH-Urteil. Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist daher ein sachgerechter Abschlag für die hypothetisch entstehende Steuerlast vorzunehmen.
Bewertung im Scheidungsfall vorab regeln
In der Praxis empfiehlt es sich, bereits bei der Gestaltung von Gesellschafts- oder Partnerschaftsverträgen Regelungen zur Bewertung im Scheidungsfall vorzusehen – z. B. durch eine Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrags oder durch die Definition eines Bewertungsverfahrens zur Ermittlung des Unternehmenswerts. Dies kann potenzielle Streitigkeiten vermeiden und sorgt für Klarheit im Fall einer Vermögensauseinandersetzung.