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Werkwohnungen / 4 Kündigung von funktionsgebundenem Wohnraum

Birgit Noack †
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Von funktionsgebundenem Wohnraum spricht man, wenn das Arbeitsverhältnis seiner Art nach die Überlassung des Wohnraums, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Stätte der Arbeitsleistung steht, erfordert hat. Hierunter fallen u. a. Wohnungen für Hausmeister, Hausverwalter, Wachpersonal. Hier ist die Kündigung des Vermieters spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf dieses Monats zulässig.[1] Voraussetzung ist, dass der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird. Meist wird dies der Nachfolger des Ausgeschiedenen sein.

 
Hinweis

Sonderkündigungsrecht

Das Sonderkündigungsrecht bei funktionsgebundenen Wohnungen hängt nicht von der Dauer der Überlassungszeit ab.

Kurze Kündigungsfrist

Die kurze Kündigungsfrist bei funktionsgebundenen Wohnungen hat der Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen eingeführt. So soll z. B. ein Hausmeister nicht seine Arbeit niederlegen, die Wohnung aber blockieren können, wenn sie der Vermieter einem neuen Hausmeister zur Verfügung stellen will. Auch hier muss in den Kündigungsgründen ein konkreter betrieblicher Bedarf vorgetragen werden.[2] Auch hier dürfen jedoch die Anforderungen nicht überspannt werden. In der Kündigung muss der neue Hausmeister nicht namentlich genannt werden.[3] Dies ist praxisgerecht, da in der Regel ein neuer Hausmeister erst zur Verfügung steht, wenn konkret absehbar ist, wann er auch die Hausmeisterwohnung beziehen kann.

Kündigung von nicht funktionsgebundenem Wohnraum

Eine nicht funktionsgebundene Werkmietwohnung, bei der das Arbeitsverhältnis seiner Art nach keinen Wohnraum in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte erfordert, kann der Vermieter mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, wenn er die Wohnung weniger als 10 Jahre überlassen hat und sie für einen anderen zur Dienstl...

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