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Werkvertragsrecht (ZertVerwV) / 3.7.1 "Kleiner" Schadensersatz

Alexander C. Blankenstein
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Macht der Besteller den "kleinen" Schadensersatz geltend, behält er das mangelbehaftete Werk und fordert Geldersatz. Er ist dann so zu stellen, als hätte der Unternehmer mangelfrei geleistet. Zu ersetzen sind alle Kosten, die dem Besteller infolge der Mangelhaftigkeit des Werks entstanden sind. Dies sind in erster Linie die Kosten,

  • die zur Ursachenermittlung,
  • der Rechtsdurchsetzung und insbesondere
  • zur Mangelbeseitigung selbst

anfallen. Da dem Geschädigten sämtliche Schäden zu ersetzen sind, können im Einzelfall auch Kosten wegen eines Nutzungsausfalls oder auch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

Resultiert aus dem Mangel ein Minderwert am Gebäude, ist grundsätzlich auch dieser auszugleichen. Unterschieden werden insoweit der merkantile und der technische Minderwert. Beim technischen Minderwert verbleibt ein Mangel, da er nicht beseitigt werden kann. Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust der beim Verkauf des Gebäudes eintreten würde. Zu ersetzen sind des Weiteren Mangelfolgeschäden.

 
Praxis-Beispiel

Feuchtigkeitsschäden

Infolge umfangreicher, jedoch mangelhafter Fassadenarbeiten treten einige Monate später Feuchtigkeitsschäden in einigen Wohnungen auf, die insbesondere zu Schäden an den Bodenbelägen führen. Zu ersetzen sind auch die Schäden an den Fußböden. Ist eine Wohnung derart betroffen, dass sie unbewohnbar ist, sind auch Mietausfälle bzw. die Kosten anderweitiger Unterbringung zu ersetzen.

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