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Werkvertragsrecht (ZertVerwV) / 3.3.3.1 Grundsatz

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich hat der Besteller Anspruch auf sämtliche Maßnahmen, die zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Insoweit hat der Unternehmer nach § 635 Abs. 2 BGB sämtliche Kosten zu tragen, wie insbesondere sämtliche Mangelbeseitigungskosten und die Kosten für Vor- und Nacharbeiten.

 
Praxis-Beispiel

Mangelhaft verlegte Heizungsrohre

Der Unternehmer ist mit der Verlegung von Heizungsrohren unter dem Estrich der Sondereigentumseinheiten beauftragt. Im Fall mangelhafter Ausführung hat er auch die Kosten für das Entfernen des Teppichbodens, Aufstemmen des Estrichs, den Abtransport des Bauschutts sowie die Verlegung eines neuen Estrichs und erforderlichenfalls gar eines neuen Teppichbodens zu tragen. Jedenfalls schuldet er die Reinigung des Teppichbodens, sollte dieser im Rahmen der Nacherfüllung verschmutzt worden sein. Sollte im Einzelfall eine Hotelunterbringung im Rahmen der Nacherfüllung erforderlich werden, hätte der Unternehmer auch diese Kosten zu tragen.[1]

Weiter fallen unter § 635 Abs. 2 BGB auch vom Besteller aufgewendete Rechtsanwaltskosten sowie Kosten für die Erstellung von Gutachten, soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels oder zur Ermittlung der Verantwortlichkeit des Unternehmers für den Mangel notwendig sind. Hierzu zählen auch die Kosten einer vom Gutachter veranlassten Bauteilöffnung.[2]

[1] BGH, Urteil v. 10.4.2003, VII ZR 251/02, NJW-RR 2003, 878.
[2] OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.12.2006, I-21 U 41/06, BauR 2007, 2097.

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