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Werkvertragsrecht (ZertVerwV) / 3.1 Grundsätze

Alexander C. Blankenstein
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§ 634 BGB regelt die Rechte des Bestellers bei mangelhafter Werkleistung. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um

  • den Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 635 BGB (siehe nachfolgend Kap. B.II.3.3.3),
  • das Recht der Selbstvornahme nach § 637 BGB nebst Ersatz- und Vorschussanspruch bezüglich der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen (siehe nachfolgend Kap. B.II.3.3.4),
  • die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag nach §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 BGB (siehe nachfolgend Kap. B.II.3.3.5),
  • das Recht zur Minderung nach § 638 BGB (siehe nachfolgend Kap. B.II.3.3.6) und
  • den Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 636, 280, 281, 283 und 311a BGB oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB (siehe nachfolgend Kap. B.II.3.3.7).
 

Kenntnis des Mangels

Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm der Anspruch auf Nacherfüllung, das Recht zur Selbstvornahme nebst Ersatz- und Vorschussanspruch, die Möglichkeit des Rücktritts und das Recht zur Minderung nach § 640 Abs. 3 BGB nur dann zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. Dies gilt nur bezüglich der Ersatzansprüche des § 634 Nr. 4 BGB nicht.

Mit Ausnahme des Schadensersatzanspruchs nach § 634 Nr. 4 Fall 1 BGB haftet der Unternehmer unabhängig davon, worin die Ursache der Mängel liegt und ob diese für den Unternehmer erkennbar waren oder ob ihn daran ein Verschulden trifft. Der Besteller muss auch lediglich die Symptome, die er für vertragswidrig hält, hinreichend deutlich bezeichnen. Den Mangel selbst muss er nicht konkret benennen.[1]

Das Recht, die Mängelbeseitigung zu fordern, wird grundsätzlich auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verantwortlichkeit des Unternehmers bei der Inanspruchnahme noch unklar ist.[2] Dieser darf Maßnahmen zur Mängelb...

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