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Werkvertragsrecht (ZertVerwV) / 2.3.3 Konkludente Abnahme

Alexander C. Blankenstein
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Findet eine förmliche Abnahme nicht statt, kann eine Abnahme auch durch schlüssiges Verhalten und somit konkludent erfolgen. Dies erfolgt z. B. durch Einzug in die Wohnung, womit der jeweilige Wohnungseigentümer die Werkleistung des Unternehmers körperlich entgegennimmt. Dies ist allerdings nur der erste Bestandteil der Abnahme. Weiterer Bestandteil der Abnahme ist die Billigung des Werks durch den Wohnungseigentümer. Eine konkludente Abnahme kommt jedenfalls in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Bestellers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Unternehmer das Verhalten des Bestellers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.[1] Konkludent handelt der Besteller dann, wenn er dem Unternehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk im Wesentlichen als vertragsgemäß billigt. Erforderlich ist also ein tatsächliches Verhalten des Bestellers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Unternehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls.[2] In der Ingebrauchnahme oder Nutzung des Werks liegt jedenfalls keine gleichzeitige Abnahme, da durch die tatsächliche Ingebrauchnahme und Nutzung nicht automatisch erklärt wird, dass der Besteller die Arbeiten als vertragsgemäß billigt.

 

Vollständige Bezahlung der Schlussrechnung

Die konkludente Abnahme ist jedoch dann erklärt, wenn die Schlussrechnung vollständig ausgeglichen wird. Im vollständigen Ausgleich der Schlussrechnung erklärt der Besteller schlüssig, dass das Gewerk als vertragsgemäß gebilligt wird.

[1] BGH, Urteil v. 20.2.2014, VII ZR 26/12, BauR 2014, 1023.
[2] BGH, Urteil v. 26.9.2013, VII ZR 220/12...

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