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Werkvertragsarbeitnehmer aus Drittstaat mit Regierungsve ... / 7 Gebühren

Britta Berg
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Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen entstehen, wird vom ausländischen Arbeitgeber eine Gebühr erhoben.[1] Sowohl die gebührenpflichtigen Tatbestände als auch die Höhe der Gebühren sind durch eine Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit festgelegt worden. Die Gebühren müssen auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit eingezahlt werden. Erst wenn dies geschehen ist, kann die Zustimmung überhaupt erteilt werden.

Die Gebühren-Anordnung umfasst für Antragstellungen ab dem 1.10.2025 folgende Gebühren:

Grundgebühr

Die Grundgebühr wird in Höhe von 237 EUR für jede Prüfung neu vorgelegter Werkvertragsunterlagen (Neuvertrag) erhoben. Das gilt auch für Nachträge über inhaltliche Vertragsänderungen (Auftragserweiterungen/Massenmehrungen) über 10 % des ursprünglichen Auftragsvolumens.

Für jeden Nachtrag zum Neuantrag auf Verlängerung der Ausführungszeit, für eine Personalaufstockung sowie für Gewährleistungsarbeiten beträgt die Grundgebühr 119 EUR. Sie wird mit Einreichung der Vertragsunterlagen fällig. Die Zahlung der Grundgebühr begründet allerdings keinen Anspruch auf die Zulassung von Werkvertragsarbeitnehmern.

Laufzeitgebühr

Die Laufzeitgebühr beträgt 89 EUR für jeden einzelnen Arbeitnehmer. Sie ist für jeden angefangenen Kalendermonat der Beschäftigung zu zahlen. Die Fälligkeit für diese Gebühr tritt mit dem Zeitpunkt der Zustimmung zum Aufenthaltstitel ein.

Die Laufzeitgebühr kann für vollständige Kalendermonate auf Antrag erstattet werden, sofern die Zustimmung wegen Nichtbeschäftigung zurückgegeben oder nicht beantragt wurde. Antragsvordrucke gibt es bei der Agentur für Arbeit Stuttgart. Eine Erstattung der Gebühr kann erst nach Abschluss des Werkvertrags im Rahmen einer Gebührenabre...

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