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Werkvertrag / 1 Einordnung und Anwendungsfälle

Christina Kamppeter
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Durch einen Werkvertrag wird der Auftragnehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Auftraggeber zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet[1], wobei Gegenstand des Werkvertrags die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein kann.[2] Ein Werkvertrag ist die zu wählende Vertragsart, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen bestimmten Erfolg schulden soll[3], für dessen Eintritt der Werkunternehmer das Risiko trägt. Kennzeichnend für den Werkvertrag ist die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Auftragnehmers. Dieser kann zwar gewissen Weisungen unterliegen.[4] Er übt seine Tätigkeit aber in eigener Verantwortung und unter Einsatz eigener Arbeitsmittel oder Fachkenntnissen aus, er trägt das Unternehmerrisiko für das Gelingen des geschuldeten Arbeitsergebnisses.[5]

 
Hinweis

Betriebliche Anwendungsfälle für den Abschluss von Werkverträgen

Soweit der Werkvertrag die Herstellung oder Veränderung einer Sache betrifft, sind als Beispiele zu nennen:

  • Errichtung, Umbau oder Reparatur von Bauwerken[6];
  • Reparatur von Maschinen oder Geräten; Wartung von Kraftfahrzeugen oder Automaten;
  • Installation von Heizungs- oder Lüftungssystemen oder von Elektroanlagen;
  • Bearbeitung von Materialien (Färben von Stoffen, Härten von Schrauben).

Beispiele für den zweiten Anwendungsbereich des Werkvertrags (durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg) sind:

  • Planung und Bauüberwachung durch einen Architekten;
  • Ingenieurvertrag mit Projektierung von Sanitär-, Heizungs- und Elektroarbeiten für ein Bauvorhaben;
  • Vertrag über die laufende Gebäudereinigung;
  • Beförderung von Gütern;
  • Erstellung von betriebsindividueller Software; ebenso die Anpassung von Standardsoftware an die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers.

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