Nicht zu den Werbungskosten gehören die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Nicht abziehbar sind insbesondere auch solche Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen entstehen. Diese Vorschrift dient der Abgrenzung der Einkunftssphäre von der privaten Sphäre und beruht auf dem grundlegenden Prinzip des deutschen Einkommensteuerrechts, wonach Vermögenszugänge und Vermögensabgänge, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, als nicht steuerbare Vorgänge sich grundsätzlich weder steuererhöhend noch steuermindernd auswirken dürfen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Sie dürfen bei der Einkommensermittlung auch als Aufwendungen der Privatsphäre steuermindernd berücksichtigt werden, weil sie dazu dienen, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Unterhaltsberechtigten von der Besteuerung freizustellen. Dies ist im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gesicherte subjektive Nettoprinzip geboten.
Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung der Werbungskosten von den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private Lebensführung ist die berufliche Veranlassung der Aufwendungen. Nach dem EStG sind Aufwendungen nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die ebenfall...