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Werbung / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kosten für einen Werbefeldzug

Jean Bramburger-Schwirkslies
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Herr Huber hat sein Dienstleistungsangebot deutlich erweitert. Damit Kunden diese Dienstleistung nachfragen, startet er einen Werbefeldzug mit Zeitungsanzeigen, Wurfzetteln und Kinowerbung. Es entstehen ihm dafür Kosten von 5.950 EUR brutto einschließlich 19 % Umsatzsteuer.

Buchungsvorschlag:

SKR 03/04

 
4600/6600 Werbekosten 5.000  
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 950 an 1200/1800 Bank 5.950

Zu den Kosten der Werbung gehören neben den Aufwendungen für Postwurfsendungen, Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, Fernseh-, Rundfunk- und Kinowerbung usw. auch die Aufwendungen für Sponsoring-Maßnahmen. Wenn ein Unternehmer z. B. durch Zahlungen an einen gemeinnützigen Sportverein wirtschaftliche Vorteile erzielt, handelt es sich um eine Sponsoring-Maßnahme. Er kann die Aufwendungen dann als Werbekosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen.

 
Hinweis

Was bei Sponsoring beachtet werden muss

Die Aufwendungen für Werbung im Rahmen des Sponsoring sind grundsätzlich auch dann als abziehbare Betriebsausgaben einzustufen, wenn die Leistung des Sponsors (Unternehmers) nicht völlig als gleichwertig mit den Werbezielen des Unternehmens anzusehen ist.

Allerdings führt ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Werbeziel und Leistung immer zu einem Betriebsausgabenabzugsverbot.

Der wirtschaftliche Vorteil, der als Werbung anzusehen ist, kann auch in der Sicherung und Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen. Der Unternehmer erzielt bereits dann einen wirtschaftlichen Vorteil, wenn in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen auf seine Sponsoring-Maßnahmen hingewiesen wird.[1]

 

Sponsoring: Kauf von Sport-Trikots mit Firmenlogo

Herr Huber kauft für den örtlichen Fußballverein die neuen Fußballtrikots und zahlt dafür 1.785 EUR. Auf den Trikots wird auch das Firmenlogo von Herr Huber aufgedruckt. Herr Huber kann seine Aufwendungen als Werbekosten und die Umsatzsteuer, wenn er die Trikots selbst über seine Firma einkauft, als Vorsteuer abziehen.

[1] BMF, Schreiben v. 14.1.2005, IV C 4 – S 2223 – 48/05.

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