Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Werbeaufwand: Betriebsausgabe oder Aktivierung / 3.2.2 Erleichterte Aufzeichnungspflichten für Kleingeschenke (Streuartikel)

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Die Finanzverwaltung verlangt, dass bei Aufwendungen für Geschenke der Name des Empfängers aus der Buchung selbst oder dem Buchungsbeleg unmittelbar zu erkennen sein muss. Allerdings können Geschenke gleicher Art in einer Buchung zusammengefasst werden, wenn die Namen der Empfänger der Geschenke aus dem Buchungsbeleg selbst oder ergänzenden Aufzeichnungen ersichtlich sind. Typisch ist z. B. eine Liste der Weihnachtsgeschenke an Geschäftskunden, die für jeden Kunden aufführt, wie viele und welche Flaschen Wein er erhalten hat.

Für übliche Werbegeschenke gilt eine weitere Erleichterung: Ist aufgrund der Art des jeweiligen Gegenstands von vornherein klar, dass die Freigrenze von 50 EUR bei den einzelnen Empfängern pro Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird, ist die Angabe der Namen der Empfänger nicht notwendig.[1]

 
Praxis-Beispiel

Hinweis auf Rechnung reicht hier aus

Ein Weinhändler verschenkt zu Weihnachten an seine Kunden insgesamt 500 Korkenzieher und zahlt hierfür einen Stückpreis von 1,10 EUR. Der Händler vermerkt auf der Rechnung: Weihnachtsgeschenke für alle Kunden, die in der Zeit vom 10.12. bis 31.12. einen Umsatz von mehr als 20 EUR getätigt haben.

Da von vornherein klar ist, dass bei dem geringen Wert des Geschenks keiner der Kunden die Höchstgrenze von 50 EUR erreicht, muss der Name der Kunden nicht notiert werden. Der Vermerk auf dem Buchungsbeleg zeigt Art und Form der Zuwendung.

Es ist wichtig, auf die korrekte Verbuchung von Geschenken zu achten, andernfalls scheitert der Betriebsausgabenabzug mangels gesonderter Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 7 EStG. Folgende Konten stehen zur Erfassung von Geschenken zur Verfügung:

  • Streuartikel[2];
  • abzugsfähige Geschenke ohne § 37b EStG[3];
  • abzugsfähige Geschenke mit § 37b EStG;[4]
  • nicht abzugsfähige Geschenke ohne § 37b EStG;[5]
  • nicht abzugsfähige Geschenke mit § 37b EStG;[6]
  • Geschenke, ausschließlich betrieblich genutzt.[7]

Steuerfalle: Sobald die Kosten für Streugeschenke unter den allgemeinen Werbekosten gebucht werden, fehlt eine getrennte Aufzeichnung. Dann bleibt nur noch das Argument, dass es sich im Einzelnen nicht um Geschenke des § 4 Abs. 5 EStG handelt, sondern um Aufmerksamkeiten.

Aufwendungen für vom Empfänger ausschließlich betrieblich nutzbare Geschenke fallen nicht unter die Beschränkung für den Betriebsausgabenabzug.[8] Der Betriebsausgabe beim Schenkenden steht eine Betriebseinnahme beim Beschenkten gegenüber. Ein solcher Sachverhalt liegt z. B. vor, wenn ein Pharmareferent einem Arzt anlässlich der Praxiseröffnung Ausstattungsgegenstände schenkt.

Die Verbuchung von (nicht) abzugsfähigen Geschenken "mit bzw. ohne § 37b EStG" hängt davon ab, ob das Unternehmen in den Fällen, in denen die Schenkung zu einer steuerpflichtigen Einnahme[9] für den Beschenkten führt, für diesen die pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG übernimmt; insoweit besteht ein Wahlrecht. Wird dieses ausgeübt, ist die pauschale Einkommensteuer wie folgt zu buchen:

  • pauschale Steuer für Geschenke und Zugaben abzugsfähig;[10]
  • pauschale Steuer für Geschenke und Zugaben nicht abzugsfähig.[11]

Die Differenzierung zwischen den beiden letztgenannten Konten für die pauschale Steuer sollte nicht zu der Annahme verleiten, dass auch die Steuer auf abzugsfähige Geschenke abzugsfähig ist. Der Betriebsausgabenabzug scheidet in beiden Varianten aus.

 
Wichtig

Die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG kommt nur dann in Betracht, wenn der Beschenkte Gewinneinkünfte erzielt, nicht bei Beziehern von Überschusseinkünften.[12]

[1] R 4.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStR 2012.
[2] SKR 03: Konto 4605; SKR 04: Konto 6605.
[3] SKR 03: Konto 4630; SKR 04: Konto 6610.
[4] SKR 03: Konto 4631; SKR 04: Konto 6611.
[5] SKR 03: Konto 4635; SKR 04: Konto 6620.
[6] SKR 03: Konto 4636; SKR 04: Konto 6621.
[7] SKR 03: Konto 4638; SKR 04: Konto 6625.
[8] R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR 2012.
[9] Dazu BFH, Urteil v. 16.10.2013, VI R 57/11, BFH/NV 2014 S. 399.
[10] SKR 03: Konto 4632; SKR 04: Konto 6612.
[11] SKR 03: Konto 4636; SKR 04: Konto 6622.
[12] BFH, Urteil v. 9.8.2023, VI R 10/21, BStBi 2023 I S. 1105 zu Einladungen vermögender Privatkunden durch ein Kreditinstitut zu einer Schifffahrt mit Weinprobe. bzw. zu einem Golfturnier; mangels eine Zusammenhangs mit konkreten Kapitalanlagen lagen auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Geschenke: Die richtige steuerliche Behandlung: Geschenke an Geschäftsfreunde richtig buchen
Geschenke richtig dokumentieren
Bild: Haufe Online Redaktion

Um vom Betriebsausgabenabzug zu profitieren, müssen Geschenke auf dem richtigen Konto verbucht werden und einige Angaben dokumentiert werden.


Praxis-Tipp - Jahresabschluss: Geschenke (richtig) buchen: So gehen Sie vor
Geschäftsmann mit Geschenken im Arm
Bild: mauritius images / Frank Sanchez / Alamy

Im Rahmen der Vorbereitung auf den Jahresabschluss ist eine gut abgestimmte Buchhaltung wichtig. Der nachfolgende Praxis-Tipp zeigt auf, was dabei bei Geschenken beachtet und abgestimmt werden sollte.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


Geschenke, pauschale Besteuerung
Geschenke, pauschale Besteuerung

Wo die Probleme sind: Das richtige Konto Geschenke an Arbeitnehmer Geschenke an Nichtarbeitnehmer Pauschale Besteuerung mit 30 % 1 So kontieren Sie richtig!  Praxis-Wegweiser: ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren