Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer in Betrieben der Privatwirtschaft. Grundlage seiner Arbeit ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Im BetrVG sind Anhörungs-, Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats vorgesehen. Seine Aufgabe ist es u. a. die Beschäftigung im Betrieb sowie die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (vgl. § 80 BetrVG). Außerdem ergibt sich aus § 89 Abs. 1 BetrVG die Pflicht, aktiv an der Bekämpfung von Gefahren für Leben und Gesundheit teilzunehmen.
Der Betriebsrat muss den Unternehmer bzw. den verantwortlichen Vorgesetzten auf bestehende Mängel und die daraus resultierenden Gefahren hinweisen. Er kann allerdings nicht die Beseitigung der Mängel in eigener Regie veranlassen oder auf Kosten des Unternehmers neue Arbeitsmittel beschaffen. Der Betriebsrat hat keine Weisungsbefugnis, er ist lediglich beratend und überwachend tätig. Durch Vorbildfunktion kann er jedoch Beschäftigte zu sicherem Verhalten am Arbeitsplatz animieren.
Damit ist der Betriebsrat wichtiger Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Um seiner Aufgabe gerecht zu werden, benötigt er Grundkenntnisse im Arbeitsschutz.
Bereiche des Arbeitsschutzes sind:
- Arbeitssicherheit zur Verhütung von Unfällen,
- Gesundheitsschutz zur Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten.
In der Praxis beauftragt der Unternehmer Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zur Beratung und Unterstützung. Beide müssen mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten. Weitere Pflichten gegenüber dem Betriebsrat sind (vgl. § 9 ASiG):
- über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten,
- auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.