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Weiterbeschäftigung / 3.2 Nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess zugunsten des Arbeitnehmers

Christoph Tillmanns
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Hat der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess erstinstanzlich gewonnen, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Der Arbeitnehmer hat dann grundsätzlich einen Anspruch auf eine vorläufige Weiterbeschäftigung. Will der Arbeitgeber diese verweigern, müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen. Das kann z. B. der Fall sein bei Verdacht des Verrats von Betriebsgeheimnissen oder bei strafbarem oder schädigendem Verhalten des Arbeitnehmers sowie bei unzumutbarer wirtschaftlicher Belastung des Arbeitgebers. Ob im Einzelfall die Interessen des Arbeitgebers überwiegen, den gekündigten Arbeitnehmer nicht wieder im Betrieb zu haben, oder die Interessen des Arbeitnehmers, während des monate- oder jahrelangen Kündigungsrechtsstreits den Bezug zu seiner Arbeit und den Kontakt zu seiner Arbeitsstelle nicht zu verlieren, ist Frage einer Interessenabwägung.

Liegen Ausnahmefälle, die ein Gegeninteresse des Arbeitgebers an der Nicht-Beschäftigung des Arbeitnehmers begründen, nicht vor und hat der Arbeitnehmer in erster Instanz erfolgreich gegen eine Kündigung geklagt, besteht ein Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtstreits oder jedenfalls einer anderslautenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Häufig wird dieser Anspruch schon in der Kündigungsschutzklage geltend gemacht und vom Gericht erster Instanz so auch ausgesprochen. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch dann im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen (s. u. Abschn. 5).

 
Hinweis

Unterlassene Weiterbeschäftigung kann zu rückwirkenden Vergütungsansprüchen führen

Beschäftigt der...

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