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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 3.8 Sonderfall: Streik

Prof. Dr. Kai Litschen
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Nach Art. 9 Abs. 3 GG gestattet es die Rechtsordnung, dass die Tarifvertragsparteien verbindliche Regelungen im Hinblick auf die Inhalte der Arbeitsverhältnisse verhandeln und auch dazu gegenseitig Druck aufbauen können, um eine Einigung bei widerstreitenden Interessen durchzusetzen. Dieser Druck erfolgt durch den Arbeitskampf, auf der Gewerkschaftsseite regelmäßig als Streik. Der Arbeitskampf ist dem Tarifrecht immanent, da ohne ihn Interessenkonflikte in einem Tarifvertragssystem nicht ausgeglichen bzw. durchgesetzt werden könnten.[1] Es handelt sich um eine Form der Auseinandersetzung, die sich außerhalb der Mittel des schuldrechtlichen Verhandelns bewegen. Eine genaue Definition, was Arbeitskampf oder ein Arbeitskampfmittel ist, gibt es jedoch nicht. Auch gibt es keinerlei normierte Vorschriften für die Durchführung eines Arbeitskampfes. Das Recht des Arbeitskampfes wird daher durch die Rechtsprechung geformt. Dies gilt auch für die Frage, wie sich das Weisungsrecht in einem Streik verhält. Hierbei ist zwischen Streikteilnehmern und Beschäftigten, die weiterhin arbeiten wollen, zu unterscheiden.

Grundsätzlich gilt die Teilnahme eines Beschäftigten an einem rechtmäßigen Streik nicht als Vertragsverletzung.[2] Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG seit diesem Grundsatzbeschluss werden durch die Teilnahme an einem rechtmäßigen Arbeitskampf die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert (siehe Punkt 3.8).[3] Der Arbeitgeber ist folgerichtig nicht mehr zur Weisungserteilung befugt. Dies gilt allerdings nur für den rechtmäßigen Arbeitskampf. Bei einem sog. "Wilden Streik" behält der Arbeitgeber den Anspruch auf die Arbeitsleistung und damit auch das Weisungsrecht. Kommt der Beschäftigte dem nicht nach, begeht er eine Vertragsverletzung (siehe Punkt 6.6).

Sowei...

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