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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, Länderanhang Schweiz

Felix Geiger
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1 Geschichtliche Entwicklung

1.1 Warenumsatzsteuer

 

Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In der Zeit vom 01.10.1941 bis 31.12.1994 wurde in der Schweiz die sog. Warenumsatzsteuer (WUST) erhoben. Dabei handelte es sich um eine Einphasensteuer, die ausschließlich auf Warenumsätzen (einschließlich Anfertigung oder Bearbeitung von Waren sowie Arbeiten an Grundstücken und Dauerbauten), nicht aber auf Dienstleistungen erhoben wurde. Gegenstand der WUST waren die Inlandumsätze der Grossisten (Lieferungen und Eigenverbrauch), die Wareneinfuhr sowie gewisse Bezüge inländischer Urprodukte. Die fehlende Möglichkeit der steuerlichen Entlastung von Anlagegütern und Betriebsmitteln führte zu einer sog. taxe occulte und damit einhergehend zu Wettbewerbsverzerrungen.

1.2 Verordnung über die Mehrwertsteuer

 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Anlässlich der Volksabstimmung vom 28.11.1993 haben Volk und Stände der Ablösung der WUST durch eine moderne, weitgehend eurokompatible Mehrwertsteuer zugestimmt. In der Folge verabschiedete der Bundesrat am 22.06.1994 die Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV) und setzte diese per 01.01.1995 in Kraft. Bei der MWSTV handelte es sich um eine selbstständige, d. h. direkt auf der Verfassung beruhende Verordnung.

1.3 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In seiner parlamentarischen Initiative vom 17.12.1993 verlangte Nationalrat Dettling, dass der ordentliche Gesetzgeber baldmöglichst seinen verfassungsmäßigen Auftrag erfülle und ein Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer erlasse. Am 15.12.1994 hat der Nationalrat der parlamentarischen Initiative Folge gegeben. Am 02.09.1999 haben die beiden Räte das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (alt-MWSTG) verabschiedet. In der Folge hat der Bundesrat das alt-MWSTG sowie die bundesrätliche Verordnung vom 29.03.2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV) per 01.01.2001 in Kraft gesetzt. Auf denselben Zeitpunkt wurde die bundesrätliche MWSTV außer Kraft gesetzt.

1.4 Totalrevision des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer

 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In seinem Bericht "10 Jahre Mehrwertsteuer" stellte der Bundesrat 2005 grundsätzlichen Reformbedarf bei der Mehrwertsteuer fest. In der Folge hat er das Eidgenössische Finanzdepartement mit der Ausarbeitung einer Vorlage zur Reform der Mehrwertsteuer beauftragt. Mit der Reform wurden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

  • Vereinfachung des Systems,
  • Gewährung von Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen,
  • Erhöhung der Transparenz sowie
  • verstärkte Kundenorientierung der Verwaltung.
 

Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Am 12.06.2009 haben die beiden Räte das totalrevidierte Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) verabschiedet; es ist am 01.01.2010 in Kraft getreten (Art. 116 Abs. 2 MWSTG). Auf denselben Zeitpunkt hat der Bundesrat die am 27.11.2009 verabschiedete Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in Kraft gesetzt. Auf denselben Zeitpunkt wurden das alte MWSTG und die MWSTGV außer Kraft gesetzt.

1.5 Teilrevision des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer

 

Rz. 5a

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Am 30.01.2013 verabschiedete der Bundesrat seine Zusatzbotschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer. Diese sah u. a. die Einführung des sog. Zwei-Satz-Modells vor, d. h. an Stelle von drei MWST-Sätzen sollten neu nur noch zwei MWST-Sätze zur Anwendung gelangen und so den administrativen Aufwand der Steuerpflichtigen reduzieren. Daneben enthielt die Zusatzbotschaft noch diverse punktuelle Gesetzesänderungen.

Am 23.04.2013 verabschiedete die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) eine Motion mit dem Titel "Anpassungen des Mehrwertsteuergesetzes".

Am 23.09.2013 entschied das Parlament, auf die Vorlage Zwei-Satz-Modell nicht einzugehen. Gleichzeitig erteilte es dem Bundesrat jedoch den Auftrag, dem Parlament – wie in der Motion der WAK-N verlangt – eine kleine Revision des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer zu unterbreiten, die insbesondere die punktuellen Änderungsvorschläge, die in der Zusatzbotschaft über das verworfene Zwei-Satz-Modell enthalten waren, nochmals aufgreift.

In der Folge hat der Bundesrat dem Parlament am 25.02.2015 seine Botschaft zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes unterbreitet. In der Schlussabstimmung vom 30.09.2016 haben die Eidgenössischen Räte das teilrevidierte Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (BBl 2016 7631; im Folgenden nMWSTG genannt) angenommen. Die Referendumsfrist ist am 19.01.2017 unbenutzt abgelaufen.

Anlässlich der Sitzung vom 02.06.2017 hat der Bundesrat beschlossen, die neuen Gesetzesbestimmungen – mit Ausnahme der Versandhandelsregelung – zum 01.01.2018 in Kraft zu setzen. Die neue Versandhandelsregelung ist ein Jahr später, d. h. am 01.01.2019, in Kraft getreten (s. dazu Rz. 30a f.).

2 Steuerobjekt

2.1 Grundsatz

 

Rz. 6

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Gem. Art. 1 MWSTG unterliegen folgende Sachverhalte der Mehrwertsteuer:

  • im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen (Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen),
  • Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger im Inland (Bezugsteuer),
  • Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
 

Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Somit unterliegt grundsätzlich jede Lieferung von Gegenständen sowie jede Dienstleistung d...

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