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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, Länderanhang Österreich

Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
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1 Einführung

1.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die österreichische USt ist seit dem UStG 1972 eine Mehrwertsteuer nach dem System der Allphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Eine systematische Anpassung an die 6. EG-RL (seit 01.01.2007 RL 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) erfolgte i. Z. m. dem Beitritt Österreichs zur EU durch das UStG 1994. Gleichzeitig mit dem UStG 1994 wurde die 6. EG-RL umgesetzt und die sog. Binnenmarktregelung eingeführt. Die Binnenmarktregelung ist in insgesamt 28 Artikeln im Anhang zum UStG 1994 verankert. Das österreichische UStG wird darüber hinaus jedes Jahr durch zahlreiche Gesetze und Verordnungen abgeändert bzw. ergänzt. Die aktuell geltende Fassung des UStG 1994 beruht auf dem Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird (BGBl I Nr. 201/2023). Zweifelsfragen und Auslegungsprobleme von allgemeiner Gültigkeit werden in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 des Bundesministeriums für Finanzen behandelt, die im Internet unter www.findok.bmf.gv.at abrufbar sind.

1.2 Geltungsbereich

 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Der territoriale Geltungsbereich des UStG 1994 erstreckt sich auf das Inland. Inland ist gem. § 1 Abs. 2 UStG das Bundesgebiet. Zum Bundesgebiet zählen neben den Gebieten der neun Bundesländer auch die Zollausschlussgebiete Mittelberg (Vorarlberg) und Jungholz (Tirol) sowie Zollfreizonen und Zolllager. Ungeklärt ist hingegen der Grenzverlauf auf dem Bodensee. Nach österreichischer Auffassung umfasst das Inland nur die ufernahen Seengebiete.

2 Steuerpflichtige Person (§ 2 öUStG; § 2 dUStG)

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Das UStG knüpft an den Begriff des Unternehmers an, d. h. nur Leistungen eines Unternehmers i. S. d. UStG unterliegen der USt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zu...

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