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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, Länderanhang Kroatien

Pavo Djedovic
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1 Einführung

1.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die kroatische USt ist seit 1998 eine Mehrwertsteuer nach dem System der Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug. Eine systematische Annäherung an das europäische Mehrwertsteuersystem erfolgte seit der Einführung der USt.

 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Mit 01.01.2010 wurde das UStG überarbeitet und zudem eine neue Verordnung zum UStG in Kraft gesetzt. In den darauf folgenden Jahren wurde das UStG noch einige Male überarbeitet, um sich an die Vorgaben des europäischen Mehrwertsteuersystems anzunähern. Die vollständige Anpassung des kroatischen USt-Rechts an die RL 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bzw. an die RL 2008/9, ist zum Beitritt Kroatiens zur EU am 01.07.2013 erfolgt. Mit dem Beitritt Kroatiens zur EU wurden ein neues UStG sowie eine neue Durchführungsverordnung zum UStG erlassen, die die Rechtsgrundlagen für die USt in Kroatien darstellen. Seitdem wurden diese mehrmals ergänzt. Das kroatische FA veröffentlicht regelmäßig Erläuterungen zu Zweifelsfragen und Auslegungsproblemen, die im Internet unter https://www.porezna-uprava.hr/HR_­publikacije/Stranice/lista-misljenja.aspx abrufbar sind. Ab 2012 ist die Anwendung der offiziell veröffentlichten Erläuterungen für alle Strukturen der Steuerverwaltung verbindlich.

Am 1. Januar 2023 führt Kroatien den Euro als Zahlungsmittel ein und wird damit das 20. Mietglied der Währungsunion. Die Kroatische Kuna ist durch den Euro ersetzt, wobei die Umrechnung mittels festen Kurses von 7,5345 HRK für 1 EUR durchgeführt wird.

1.2 Geltungsbereich (§ 3 kroUStG)

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Der territoriale Geltungsbereich des UStG erstreckt sich auf das Inland. Inland ist das Gebiet der Republik Kroatien.

2 Steuerpflichtige Person (§ 6 kroUStG)

 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Nach § 6 kroUStG gilt als steuerpflichtige Person jede Person, die eine wirtschaftliche ...

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  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, UStG § 6 Ausfuhrlieferung
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