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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 8.2 Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) bei grenzüberschreitenden Leistungen (§ 108 MWStG)

Martin Valasek
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Rz. 68

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Abweichend von den oben beschriebenen Grundsätzen geht unter bestimmten Bedingungen bei allen B2B-Dienstleistungen (vgl. Rz. 45) sowie bei Lieferungen von Gas-, Strom-, Wärme- oder Kälte mittels Leitungsnetz an Händler die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) kommt es des Weiteren bei Lieferungen mit Installation oder Montage oder bei Warenlieferungen mit Lieferort im Inland von ausländischen Leistenden, die in Tschechien nicht zur MwSt identifiziert sind und Leistungsempfänger ein in Tschechien registrierter Steuerzahler ist.

 

Rz. 69

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Voraussetzung für die Anwendung des Reverse Charge ist für alle oben bezeichneten Leistungen, dass der Ort der Leistung in Tschechien liegt, die Leistung nicht steuerbefreit, der Leistungserbringer entweder Unternehmer mit Sitz in einem Drittland oder ein in einem anderen Mitgliedstaat registrierter Steuerzahler ist, der weder Sitz noch feste Niederlassung im Inland hat oder, sofern eine solche feste Niederlassung vorliegt, diese aber nicht an der Erbringung der steuerbaren Leistung beteiligt ist. Eine bereits bestehende Registrierung des ausländischen Leistungserbringers als Steuerzahler in Tschechien steht dabei der Anwendung des Reverse Charge entgegen, außer es handelt sich um die Erbringung der Lieferung von Strom, Gas, Wärme oder Kälte über Systeme oder Netzwerke oder alle B2B-Dienstleistungen.

 

Rz. 70

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Empfängt ein im Inland ansässiger, jedoch nicht zur MWSt registrierter Unternehmer eine solche Leistung unter den hier geschilderten Umständen, so wird er zur identifizierten Person und hat entsprechend die Steuer zu erklären und abzuführen, es gilt also Reverse Charge. Empfängt hingegen ein im Inland nicht ansässiger Unternehmer eine dieser Leistungen unter den hier geschilderten Umständen, so kommt Reverse Charge nicht zur Anwendung, sondern der leistende Unternehmer wird zum Steuerzahler und hat sich zu registrieren sowie die Steuer zu erklären und abzuführen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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