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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 8 Steuerschuldner (§§ 92a–92g, § 108, § 109 MWStG)

Martin Valasek
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8.1 Allgemeines

 

Rz. 66

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Steuerpflichtige, der die Lieferung oder Dienstleistung erbringt, beim Eigenverbrauch entsprechend der Steuerpflichtige, der diesen tätigt. Beim i. g. Erwerb ist der Erwerber Steuerschuldner. Beim Warenimport ist die Person Steuerschuldner, die als Importeur der Ware auftritt. Überdies ist jede Person Steuerschuldner, die Steuern auf einem Beleg anführt, selbst wenn es sich nicht um eine steuerbare Leistung handelt.

 

Rz. 67

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Ein Steuerzahler haftet neben dem Leistungserbringer als originärem Steuerschuldner für die ausstehende Steuer auf eine ihm erbrachte Leistung,

  • wenn er wusste oder hätte wissen sollen oder können, dass der Leistungserbringer die Steuer nicht zahlen wird oder nicht zahlen kann oder es zu einer Steuerkürzung kommt,
  • wenn das Leistungsentgelt ohne wirtschaftlichen Grund offensichtlich vom üblichen Preis abweicht,
  • wenn die Zahlung auf ein Bankkonto im Ausland erfolgt,
  • wenn die Zahlung auf ein anderes Bankkonto erfolgt als das für den Leistenden bei der Finanzverwaltung als für den Zahlungsempfang registrierte und durch diese auf ihrer Webseite veröffentlichte Bankkonto,
  • wenn die Zahlung über virtuelle Währungen erfolgt,
  • wenn der Leistungserbringer durch die Finanzverwaltung als sog. unzuverlässiger Steuerzahler eingestuft und entsprechend durch diese auf ihrer Webseite veröffentlicht wurde, und als Empfänger einer Kraftstofflieferung durch einen sog. Kraftstoffverteiler gem. Kraftstoffgesetz, sofern der Lieferant nicht als Kraftstoffverteiler gem. Gesetz registriert ist.

8.2 Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) bei grenzüberschreitenden Leistungen (§ 108 MWStG)

 

Rz. 68

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Abweichend von den oben beschriebenen Grundsätzen geht unter bestimmten Bedingungen bei allen B2B-Dienstleistungen (vgl. Rz. 45) sowie bei Lieferungen von Gas-, St...

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