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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 7 Steuersätze und Steuerbefreiungen

Robert C. Prätzler
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7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Regelsteuersatz beträgt in den Niederlanden 21 % (vgl. Art. 9 Mehrwertsteuergesetz).

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 25

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das niederländische Umsatzsteuergesetz sieht einen ermäßigten Steuersatz von 9 % vor (vgl. Art. 9 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 26

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der ermäßigte Steuersatz von 9 % gilt u. a. für

  • Lebensmittel und Getränke (auch als Dienstleistung, z. B. in der Gastronomie),
  • bestimmte Waren und Leistungen für die Landwirtschaft,
  • Bücher, Zeitungen und Magazine (auch digital),
  • Gemälde und andere Kulturgüter,
  • bestimmte Medikamente sowie Medizinprodukte,
  • Personenbeförderung,
  • Übernachtungsumsätze in Hotels,
  • bestimmte kulturelle Leistungen (u. a. für Eintritte in öffentliche Museen, Konzerte, Theater, Zirkus, Sportveranstaltungen),
  • Müllabfuhr,
  • bestimmte Bauleistungen,
  • Haushaltshilfen für ältere Menschen, Kinder und Behinderte.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 27

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das niederländische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 28

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören u. a. (vgl. Anlage II zum Mehrwertsteuergesetz)

  • i. g. Lieferungen,
  • Ausfuhrlieferungen,
  • Umsätze für die internationale Seeschifffahrt und die Luftfahrt (ausschließlich für Fluggesellschaften, die überwiegend internationale Routen bedienen),
  • bestimmte Lieferungen an NATO-Kräfte anderer Staaten in den Niederlanden,
  • bestimmte Leistungen an internationale Organisationen sowie Leistungen an das Außenministerium für Projekte in Entwicklungsländern,
  • Umsätze mit Gold für Zentralbanken,
  • unter bestimmten Voraussetzungen Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Güter, die einem besonderen Lagerregime unterliegen,
  • fiktive Lieferung an den Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im seit 01.07.2021 geltenden neuen Verfahren für Fernverkäufe.
 

Rz. 29

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 11 Mehrwertsteuergesetz) bestehen u. a. für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Dienstleistungen selbstständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder (Kostenteilungsgemeinschaften),
  • bestimmte Glücksspielumsätze,
  • Gesundheitspflege (ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen von Krankenhäusern, Hebammen, Krankenpflegern, Lieferungen von Organen, Blut und Milch),
  • Ausbildungsleistungen,
  • bestimmte Sozialleistungen sowie zahlreiche dem Gemeinwohl dienende Umsätze,
  • Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
  • Umsätze aus der Übertragung von Immobilien,
  • Umsätze aus der Vermietung von Immobilien.

Bestimmte Steuerbefreiungen gelten nur für Non-Profit-Organisationen und setzen voraus, dass die Leistungserbringung keine Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat.

 

Rz. 30

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine Option zur Steuerpflicht ist u. a. für Umsätze aus der Übertragung sowie aus der Vermietung von Immobilien möglich. In beiden Fällen kann nur dann optiert werden, wenn der Erwerber die Immobilie zu Zwecken nutzt, die ihn zu einem mindestens 90 %igen Vorsteuerabzug (in bestimmten Fällen reichen 70 % aus) berechtigen. Die Option ist im Zeitpunkt der Veräußerung vom Veräußerer und vom Erwerber gemeinsam auszuüben. Sie kann auch i. R. d. notariellen Urkunde erklärt werden. Die Umsatzsteuer muss der Erwerber im Wege der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers entrichten. Bei Vermietung muss die Option ebenfalls von Vermieter und Mieter unterzeichnet und anschließend innerhalb von 3 Monaten an die für den Vermieter zuständige FinBeh übermittelt werden.

 

Rz. 31

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei Ausfuhrlieferungen und i. g. Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen.

Bei Ausfuhrlieferungen dient üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert, als Nachweis. Als weitere Belege kommen Frachtpapiere sowie der Zahlungsnachweis einer ausländischen Bank infrage.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Rechnungskopie erfolgen, auf der die gültige USt-ID Nr. des Kunden eines anderen EU-Mitgliedstaats vermerkt ist, zusammen mit anderen geeigneten Unterlagen wie Bestellung, Frachtpapieren, Transportbelegen und einer Zahlungsbestätigung. Die Niederlande haben Art. 45a MwStVO ab dem 01.01.2020 umgesetzt (in Deutschland: § 17a UStDV), lassen aber alternativ andere Formen der Nachweisführung zu.

 

Rz. 32

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von neunzig Tagen nachgewiesen wird und der Einkauf einen Bruttowert von mindestens 50 EUR umfasst (vgl. Art. 23a Durchführungsverordnung).

 

Rz. 33

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Niederlande verfügen über eine Regelung für Umsatzsteuerlager. Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.

Soweit es sich um ein spezielles Lager für verbrauchssteuerpflichtige Waren handelt, sind die Umsätze im Lager auch von d...

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