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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 6.4 Deregistrierung

Viktor Emanuel Gottschlich
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Rz. 77

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Eine Person, die zur Umsatzsteuer registriert ist und keinen Grund mehr hat, zur Umsatzsteuer registriert zu sein, muss HMRC hierüber zwecks Deregistrierung innerhalb von 30 Tagen informieren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem sie nicht mehr berechtigt ist, zur Umsatzsteuer registriert zu sein. Eine unterlassene Mitteilung an HMRC kann eine Strafzahlung nach sich ziehen. Eine zur Umsatzsteuer registrierte Person, die weiterhin zur Umsatzsteuer registriert sein darf, aber hierzu nicht verpflichtet ist, kann sich von der Umsatzsteuer mit Wirkung zu einem mit HMRC vereinbarten Datum deregistrieren. Wenn eine zur Umsatzsteuer registrierte Person vorübergehend keine steuerbaren Umsätze erbringt, die zur Registrierung berechtigen, und es nicht angebracht ist, eine Deregistrierung von der Umsatzsteuer einzuleiten, kann ein Antrag auf Aufrechterhaltung der USt-IdNr. gestellt werden. Eine Deregistrierung von der Umsatzsteuer kann auf Antrag in bestimmten Fällen um bis zu 6 Monate aufgeschoben werden, beginnend mit dem Tag des Eingangs des Antrags auf Aufschub der Deregistrierung bei HMRC. Bis zur Deregistrierung von der Umsatzsteuer müssen Umsatzsteuererklärungen eingereicht und Umsatzsteuer für alle steuerpflichtigen Umsätze in Rechnung gestellt werden und ab dem Tag der Deregistrierung darf keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung gestellt werden und die USt-IdNr. verliert ihre Gültigkeit. Die Mitteilung von HMRC hinsichtlich des Datums der Deregistrierung muss zusammen mit allen anderen Umsatzsteueraufzeichnungen für mindestens 6 Jahre ab dem Datum der Deregistrierung aufbewahrt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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