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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 5.4.8 Use-and-Enjoyment-Regelung

Viktor Emanuel Gottschlich
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Rz. 59

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Der Anwendungsbereich der Use-and-Enjoyment-Regelung erstreckt sich auf

  • die Vermietung von beweglichen Gegenständen und Transportmitteln, vgl. VATA 1994, Schedule 4A, Paragraphs 3(3), 3(4), 7, 13A(1),
  • Rundfunk-, Telekommunikations- und elektronische Leistungen, ausgenommen Telekommunikations- und elektronische Leistungen an Nicht-Unternehmer, vgl. VAT 1994, Schedule 4A, Paragraphs 8(3), (4), 9(1), (2), 9E(3), (4), und
  • bestimmte Reparaturleistungen an Unternehmer im Rahmen von Versicherungsverträgen.
 

Rz. 60

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Damit die Use-and-Enjoyment-Regelung greift, muss der Ort der Leistung im Vereinigten Königreich und der Ort der tatsächlichen Nutzung außerhalb des Vereinigten Königreichs liegen oder umgekehrt. Die Use-and-Enjoyment-Regelung verlagert den Ort der Leistung,

  • wenn dieser im Vereinigten Königreich liegt und soweit die Leistung außerhalb des Vereinigten Königreichs tatsächlich genutzt und verwendet wird, in den anderen Staat und,
  • wenn dieser außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt und soweit die Leistung in irgendeinem Umfang im Vereinigten Königreich tatsächlich genutzt und verwendet wird, in das Vereinigte Königreich.

Wenn die Use-and-Enjoyment-Regelung nur teilweise Anwendung findet, muss eine Aufteilung auf der Grundlage des Umfangs, in dem die Bestimmungen gelten, vorgenommen werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Kfz wird an einen Nicht-Unternehmer für 20 Tage vermietet. Es wird im Vereinigten Königreich zur Verfügung gestellt, aber hauptsächlich in Irland genutzt.

Lösung:

Der Ort der Leistung von Kurzzeitvermietungen von Transportmitteln ist an dem Ort, an dem das Transportmittel dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird, also im Vereinigten Königreich. Jedoch findet die Use-and-Enjoyment-Regelung Anwendung, weil das ...

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