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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 5.4.3 Transportleistungen

Viktor Emanuel Gottschlich
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Rz. 50

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Für Transportleistungen und relevante Nebenleistungen an Unternehmer gibt es grundsätzlich keine Sonderregel zur Ortsbestimmung. Wenn jedoch der Ort der Leistung an sich im Vereinigte Königreich läge und die Beförderung oder, im Falle von Nebenleistungen, die physische Erbringung vollständig außerhalb des Vereinigten Königreichs stattfindet, ist der Ort der Leistung außerhalb des Vereinigten Königreichs, vgl. VATA 1994, Schedule 4A, Paragraphs 9B, 9C. Transportleistungen an Nicht-Unternehmer werden an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung stattfindet. Im Falle einer Beförderung in mehreren Ländern ist der Ort der Leistung entsprechend der anteilig zurückgelegten Strecke im bzw. außerhalb des Vereinigten Königreich, vgl. VATA 1994, Schedule 4A, Paragraph 11(1). Der Ort der Leistung von relevanten Nebenleistungen an Nicht-Unternehmer ist an dem Ort, an dem diese physisch erbracht werden, vgl. VATA 1994, Schedule 4A, Paragraph 13(1). Der Transport kann die Beförderung von Waren und anderen Gütern zum Gegenstand haben. Nebenleistungen zum Transport sind das Be- und Entladen, der Umschlag und ähnliche Tätigkeiten, vgl. VATA 1994, Schedule 4A, Paragraph 13(2).

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