Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Der Steuerpflichtige darf bei der Berechnung seiner Steuerpflicht die Mehrwertsteuer abziehen, die er bei Anschaffung der Ware bzw. Dienstleistung von einem anderen Steuerpflichtigen, bei Einfuhr der Ware sowie als Empfänger der Ware bzw. Dienstleistung zu bezahlen hat oder bezahlt hat (nachstehend Vorsteuer), unter der Voraussetzung, dass er die Ware bzw. Dienstleistung zum Zwecke der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit, für die die Mehrwertsteuer zu zahlen ist, verwendet hat bzw. verwenden wird.
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht gem. Art. 62 sloMwStG in dem Moment, in dem die Mehrwertsteuer-Schuld beim liefernden bzw. leistenden Unternehmer entsteht. Der Steuerpflichtige kann die Vorsteuer schon für den Zeitraum geltend machen, in dem die Mehrwertsteuer-Pflicht entstanden ist, wenn die Rechnung bzw. die Zolldeklarationen bis zur Abgabe der Mehrwertsteuer-Erklärung für jenen Zeitraum eingetroffen ist. In Fällen, in denen die Mehrwertsteuer vom Empfänger einer sonstigen Leistung nach dem Reverse-Charge-Prinzip für B2B-Leistungen zu zahlen ist, und im Falle von Lieferungen und Leistungen, für die das inländische Reverse Charge vorgesehen ist (Art. 76a), genügt für den Vorsteuerabzug, dass der Steuerpflichtige über eine Rechnung oder ein anderes Dokument verfügt, in dem die Daten für die richtige Abrechnung der Steuer enthalten sind. Im Falle eines Warenerwerbs aus der EU muss für den Vorsteuerabzug eine Rechnung vorliegen.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 06/2026
In allen Fällen, wo der Empfänger die Mehrwertsteuer abführen muss, kann die Vorsteuer schon für dem Zeitraum geltend gemacht werden, in dem die Mehrwertsteuer-Pflicht angemeldet wurde, wenn die Rechnung bis zur Abgabe der Mehrwertsteuer-Erklärung für je...