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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 5 Sonstige Leistungen

Viktor Emanuel Gottschlich
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Rz. 39

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Sonstige Leistungen ("supply of services") sind im Vereinigten Königreich steuerbar, wenn sich der Ort der Leistung im Vereinigten Königreich befindet. Mit dem Ende der Brexit-Übergangsphase am 01.01.2021 haben sich keine grundlegenden Änderungen hinsichtlich der Regelungen zur Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen ergeben. Bestimmte Leistungen, die nicht der Grundregel zur Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen unterliegen, sind aufgrund des Brexits aber anders zu beurteilen. Hinsichtlich sonstiger Leistungen gibt es keine Unterscheidung zwischen Großbritannien und Nordirland, weil das Nordirlandprotokoll nur hinsichtlich Lieferungen einen Sonderstatus Nordirlands vorsieht.

5.1 Unternehmereigenschaft

 

Rz. 40

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung muss regelmäßig ermittelt werden, ob der Empfänger ein Unternehmer oder ein Nicht-Unternehmer ist. Der Empfänger ist ein Unternehmer ("relevant business person"), wenn er ein Unternehmen betreibt und er die sonstige Leistung nicht ausschließlich für private Zwecke empfängt, vgl. VATA 1994, Section 7A(4). Der Empfang von sonstigen Leistungen für nichtunternehmerische Aktivitäten ("non-business activities"), bspw. für gemeinnützige oder hoheitliche Aufgaben, ist von privaten Zwecken zu unterscheiden. Wenn der Empfänger unternehmerische und nichtunternehmerische Aktivitäten verfolgt, ist er grundsätzlich Unternehmer. Die Unternehmereigenschaft kann durch eine gültige britische USt-IdNr. des Empfängers nachgewiesen werden. Ist der Empfänger nicht im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert, muss der leistende Unternehmer die Unternehmereigenschaft des Empfängers durch alternative Nachweise belegen.

5.2 Ansässigkeit

 

Rz. 41

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Regelmäßig muss auch die Ansässigkeit einer relev...

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