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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 5 Organschaft bzw. Mehrwertsteuergruppe

Robert C. Prätzler
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Rz. 20

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Es gibt in Italien zum einen eine besondere Form der umsatzsteuerlichen Organschaft (Mehrwertsteuergruppe). Diese Sonderform bewirkt lediglich das Recht, Umsatzsteuerzahlungen und Umsatzsteuererstattungsansprüche zwischen den Mitgliedern zu verrechnen (vgl. Art. 73 Erlass 633/1972). Die Mitglieder bleiben jedoch umsatzsteuerlich selbstständig, erhalten eigene Umsatzsteuernummern und müssen für Leistungen untereinander, wenn diese steuerbar und steuerpflichtig sind, Umsatzsteuer abführen. Zu den Voraussetzungen für diese Form der Mehrwertsteuergruppe gehört die Beherrschung eines oder mehrerer Unternehmen (d. h. mehr als 50 % der Stimmrechte) durch ein anderes Unternehmen.

 

Rz. 21

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Ab dem 01.01.2019 gibt es zusätzlich eine umsatzsteuerliche Organschaft, die dem Konzept der Mehrwertsteuergruppe ähnlicher ist (vgl. Art. 70 Erlass 633/1972 u. a. und Ministerialer Erlass vom 06.04.2018). Diese Form der Organschaft bewirkt, dass die Mitglieder des Organkreises ihre umsatzsteuerliche Selbstständigkeit verlieren und es nur noch einen Steuerpflichtigen für Umsatzsteuerzwecke gibt. Dies hat weiterhin zur Folge, dass Innenumsätze wie in Deutschland bereits praktiziert nicht mehr umsatzsteuerbar sind. Die Gruppe erhält eine gemeinsame Umsatzsteuernummer und sie muss einen Steuervertreter bestellen, der regelmäßig die Obergesellschaft ist, und der die Steuermeldungen abgibt. Alle Gruppenmitglieder haften für die Steuerschulden.

In Anwendung des EuGH-Urteils "Skandia" (C-7/13 vom 17.09.2014) gelten grenzüberschreitende Leistungen zwischen Stammhaus und Niederlassung nicht mehr als nicht steuerbare Innenumsätze, wenn eine der beiden Einheiten Teil einer Mehrwertsteuergruppe in einem der beiden Staaten ist.

Die Organschaft erfordert...

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