Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 4.2 Sonstige Leistungen (§ 16–26 kroUStG)

Pavo Djedovic
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 31

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zur Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen ist zu unterscheiden, ob die Leistung an einen Unternehmer (B2B) oder an einen Nichtunternehmer (B2C) ausgeführt wird. Als Unternehmer für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts der Dienstleistung gilt neben dem Unternehmer i. S. d. § 6 kroUStG (vgl. Rz. 4 ff.) auch

  • ein Unternehmer, der nicht steuerbare Umsätze ausführt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen, und
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IdNr.
 

Rz. 32

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine sonstige Leistung, die von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht wird, wird grundsätzlich gem. § 17 Abs. 1 kroUStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (B2B-Grundregel). Wird die Leistung an die Betriebsstätte des Empfängers ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

 

Rz. 33

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wird eine sonstige Leistung von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer ausgeführt, liegt der Leistungsort – vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen – gem. § 17 Abs. 2 kroUStG an dem Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (B2C-Grundregel). Sofern die Leistung durch die Betriebsstätte des Unternehmers erbracht wird, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

 

Rz. 34

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Davon abweichend bestehen folgende Sonderregeln, die sowohl für Leistungen zwischen zwei Unternehmern (B2B) als auch zwischen Unternehmer und Nichtunternehmer (B2C) zwingend anzuwenden sind und an die Stelle der Grundregeln treten:

  • sonstige Leistungen i. Z. m. Grundstücken (einschließlich Leistungen der Grundstücksmakler und Sachverständigen; Beherbergung in der Hotelbranche und Branchen mit ähnlicher Funktion, z. B. Ferienlager, Campingplätze; Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken; Leistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen): Leistungsort ist der Belegenheitsort des Grundstücks (§ 19 kroUStG);
  • Personenbeförderungsleistungen: Leistungsort ist der Ort, an dem die Beförderung bewirkt wird (anteilige Wegstrecke); erstreckt sich die Beförderung sowohl auf das In- als auch auf das Ausland, hat eine entsprechende Aufteilung nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke zu erfolgen (§ 20 kroUStG);
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen: Tätigkeitsort (§ 22 Abs. 1 kroUStG);
  • i. g. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Eisenbahnen: Leistungsort liegt am Abgangsort der Beförderung (§ 22 Abs. 2 kroUStG);
  • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (bis 30 Tage bzw. 90 Tage bei Wasserfahrzeugen): Ort, an dem das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (§ 23 Abs. 1 kroUStG).
 

Rz. 35

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Im Verhältnis B2B (Leistungserbringung eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer) besteht daneben noch folgende Sonderregelung: Der Leistungsort bei Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen (z. B. Messe, Ausstellung) bestimmt sich nach dem Veranstaltungsort (§ 21 Abs. 1 kroUStG).

 

Rz. 36

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Darüber hinaus gelten folgende Sonderregeln nur für Leistungen, die von Unternehmer an Nichtunternehmer (B2C) ausgeführt werden:

  • Vermittlungsleistungen: Leistungsort liegt dort, wo der Leistungsort des vermittelten Umsatzes liegt (§ 18 kroUStG);
  • kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen wie Leistungen i. Z. m. Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter: Leistungsort ist der Ort, an dem der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 21 Abs. 2 kroUStG);
  • Güterbeförderungsleistungen außerhalb der EU: Leistungsort ist dort, wo die Beförderung bewirkt wird (anteilige Wegstrecke); erstreckt sich die Beförderung sowohl auf das In- als auch auf das Ausland, hat eine entsprechende Aufteilung nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke zu erfolgen (§ 20 Abs. 2 kroUStG);
  • i. g. Güterbeförderungsleistungen (Beförderung von Gegenständen, die in einem Mitgliedstaat beginnt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet): Leistungsort am Abgangsort (Ort, wo Beförderung beginnt) (§ 20 Abs. 3 kroUStG);
  • Beförderungsnebenleistungen: Tätigkeitsort (§ 21 Abs. 3a kroUStG);
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen: Tätigkeitsort (§ 21 Abs. 3b kroUStG);
  • langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (mehr als 30 Tage bzw. 90 Tage bei Wasserfahrzeugen): Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 23 Abs. 2 kroUStG). Ausgenommen davon ist die langfristige Vermietung von Booten, die zum Vergnügen vermietet werden. Diese gilt an dem Ort ausgeführt, an dem das Boot dem Leistungsempfänger zur Verfügung gestellt wird (§ 23 Abs. 3 kroUStG);
  • Katalogleistungen (§ 24 kroUStG), z. B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Aus der Praxis – für die Praxis: Umsatzsteuerliche Behandlung einer Weiterbelastung von Fremdkosten
Young woman sitting on the top of mountain enjoying the panoramic view of spectacular city skyline
Bild: Haufe Online Redaktion

Wenn ein Auftragnehmer einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) einschaltet, kann er die entstandenen Kosten seinem Kunden (Auftraggeber) weiterberechnen. Befindet sich der Sitz des Subunternehmers im Ausland, stellt sich die Frage, ob und inwieweit Umsatzsteuer anfällt.


Schweiz/Liechtenstein: Grenzüberschreitende Architekturdienstleistungen in der Mehrwertsteuer
Germany, Hamburg, Man and woman with blueprint at harbour
Bild: Corbis

Schweizerische und liechtensteinische Architekturdienstleistungen sind grenzüberschreitend sehr gefragt. Und auch die Schweiz und Liechtenstein sind für deutsche Architekten ein interessanter Markt. Was mehrwertsteuerlich zu berücksichtigen ist, lesen Sie hier.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren