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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 4.2 Befreiung von der Steuerpflicht

Felix Geiger
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Rz. 42

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Von der Steuerpflicht befreit ist u. a., wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 CHF Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens ist demnach nicht mehr nur der Umsatz im Inland maßgebend, sondern auch der im Ausland erzielte Umsatz. Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von mindestens 100 000 CHF werden folglich bereits ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig.

Bei der Berechnung des maßgeblichen Umsatzes sind Leistungen, die gemäß Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, nicht zu berücksichtigen. Ausländische Unternehmen, die sowohl von der Steuer ausgenommene Umsätze als auch steuerbare Umsätze in der Größenordnung von 100 000 CHF erzielen, müssen folglich prüfen, in welchem Umfang ihre weltweit erzielten Umsätze nach Schweizer Mehrwertsteuerrecht steuerbar bzw. von der Steuer ausgenommen sind.

Von der Steuerpflicht befreit ist ferner, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b MWSTG):

  1. von der Steuer befreite Leistungen,
  2. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt,
  3. Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilungsnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
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