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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 4 Rechnungsstellung in das und aus dem EU-Ausland

Rüdiger Weimann
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Rz. 36

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Sind Unternehmen EU-weit tätig, rechnen sie in das deutschsprachige EU-Ausland im Regelfall in deutscher Sprache ab, ansonsten in Englisch. Eingangsrechnungen erhalten die Unternehmen sowohl in Deutsch als auch in allen anderen in der EU gesprochenen Sprachen. Es kommt immer wieder vor, dass Betriebsprüfer diese Sprachenvielfalt bemängeln.

 

Rz. 37

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Letzteres zu Unrecht! Grundsätzlich dürfen Eingangs- und Ausgangsrechnungen auch in ausländischer Sprache verfasst sein. Die Finanzverwaltung darf aber unter engen Voraussetzungen vom Unternehmer eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen (Weimann, ASR 4/2022, 3 und PIStB 2022, 66).

4.1 Die rechtlichen Vorgaben

 

Rz. 38

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Dies ergibt sich aus der Zusammenschau sowohl der einschlägigen europäischen als auch der deutschen Rechtsvorgaben:

Art. 248a MwStSystRL [Recht auf Übersetzung von Rechnungen in die Amtssprache eines Mitgliedstaates]

Zitat

1Die Mitgliedstaaten können zu Kontrollzwecken und bei Rechnungen, die sich auf Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet beziehen oder die in ihrem Gebiet ansässige Steuerpflichtige erhalten haben, von bestimmten Steuerpflichtigen oder in bestimmten Fällen Übersetzungen in ihre Amtssprachen verlangen. 2Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings nicht eine allgemeine Verpflichtung zur Übersetzung von Rechnungen auferlegen.

§ 87 AO Amtssprache

Zitat

(1) Die Amtssprache ist deutsch.

(2) 1Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung vorgelegt wird. 2In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmet...

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