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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 4 Leistungsort (§§ 3a–3g ff. dUStG)

Anna Fábryová
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Rz. 33

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsortes wird im MwStG zwischen Lieferungen von Waren und sonstigen Leistungen bzw. Dienstleistungen unterschieden.

4.1 Lieferungen von Waren

 

Rz. 34

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Grundsätzlich ist der Ort einer Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.

 

Rz. 35

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Allerdings gilt bei Beförderungs- oder Versendungslieferungen die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

 

Rz. 36

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wenn die Warenlieferung mit der Installation oder Montage durch den Lieferanten oder für dessen Rechnung verbunden ist, gilt als Leistungsort der Ort, an dem die Waren installiert oder montiert werden.

 

Rz. 37

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Erfolgt eine Lieferung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn im Zuge einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, liegt der Leistungsort am Abgangsort der Beförderung.

 

Rz. 38

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wenn der Versand oder die Beförderung von Waren im Drittlandsgebiet beginnt, gelten die Warenlieferung und die etwaigen nachfolgenden Lieferungen dieser Waren als in der Slowakei erbracht, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter als Importeur anzusehen ist (§ 69 Abs. 8 des MwStG), der verpflichtet ist, die EUSt zu zahlen.

 

Rz. 39

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der i. g. Erwerb wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Sofern der Erwerber unter der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates als dem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, auftritt, gilt der i. g. Erwerb auch in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, es sei denn, der Erwerber kann den i. g. Erwerb in dem Bestimmungsland nachweisen.

 

Rz. 39a

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei dem i. g. Fernverkauf (i. d. R. an Nichtunternehmen/B2C-Lieferungen) liegt der Leistungsort grundsätzlich dort, wo sich die Ware bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet. Falls der Lieferant nur in einem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich ansässig ist und die Umsatzschwelle bei den i. g. Fernverkäufe insgesamt 10.000 EUR im vorangegangenen Kj. nicht überschritten hat und im laufenden Kj. nicht überschreitet, liegt der Leistungsort in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung bzw. Beförderung der Waren beginnt. Ein i. g. Fernverkauf ist die Lieferung der Waren, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an den Erwerber befördert oder versandt werden, einschließlich einer Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.

 

Rz. 39b

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein grenzüberschreitendes Reihengeschäft liegt vor, an dem mindestens drei Personen teilnehmen, wenn dieselben Waren nacheinander geliefert werden und sie jeweils vom ersten Lieferanten bis zum letzten Abnehmer in einer Reihe aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden. Falls das mittlere Unternehmen die Beförderung/den Versand durchführt und seine USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat dem ersten Lieferanten mitteilen, ist diese (erste) Lieferung als bewegte Lieferung zu betrachten und sie wird dann als steuerbefreite i. g. Lieferung angesehen. Falls dem Lieferanten die USt-IdNr. vom Mitgliedstaat mitgeteilt wird, in dem die Warenbeförderung beginnt, ist die erste Lieferung als unbewegte lokale Lieferung zu betrachten und die anschließende zweite Lieferung als steuerfreie i. g. Lieferung anzusehen, falls alle andere Bedingungen für die Steuerbefreiung erfüllt werden.

4.2 Lieferungen von sonstigen Leistungen

 

Rz. 40

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hinsichtlich des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen ist zwischen den sog. B2B-Leistungen ("Business to Business"-Leistungen an eine steuerpflichtige Person) und sog. B2C-Leistungen ("Business to Consumer"-Leistungen an eine nichtsteuerpflichtige Person) zu unterscheiden. Für Zwecke der Beurteilung des Leistungsortes gilt auch:

  • ein steuerpflichtiger Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen,
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IdNr.

als steuerpflichtige Person.

 

Rz. 41

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Daher gelten zwei Generalklauseln (Grundregeln) wie folgt:

  1. B2B-Leistungen: Leistungsort liegt dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder Ort der Unternehmenstätigkeit hat. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.
  2. B2C-Leistungen: Leistungsort liegt dort, wo der Lieferant seinen Sitz oder Ort der Unternehmenstätigkeit hat. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.
 

Rz. 42

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Diese Grundregeln kommen jedoch nur zur Anwendung, sofern keine der nachfolgenden Sonderregeln greift. Im Einzelnen gelten folgende Sonderre...

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