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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 4 Ausfuhr, Einfuhr und Einfuhrumsatzsteuer

Viktor Emanuel Gottschlich
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4.1 Ausfuhr und Einfuhr

 

Rz. 34

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Ausfuhrlieferungen ("exports") unterliegen dem Nullprozentsteuersatz, wenn

  • die Gegenstände das Vereinigten Königreich verlassen haben und
  • die hierfür nötigen Nachweise innerhalb vorgeschriebener Fristen vorliegen, vgl. VATA 1994, Section 30(5)-(9).

Eine Einfuhr ("import") setzt voraus, dass die Gegenstände im Vereinigten Königreich zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden.

4.2 Einfuhrumsatzsteuer

 

Rz. 35

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Einfuhr von Gegenständen in das Vereinigte Königreich unterliegt im Vereinigten Königreich der Einfuhrumsatzsteuer, vgl. VATA 1994, Section 1(1)(c). Die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ("import VAT") wird anhand des Wertes nach zollrechtlichen Vorschriften nebst Steuern, Abgaben und weiterer anfallender Kosten ermittelt, vgl. VATA 1994, Section 21(1), (2). Die Einfuhrumsatzsteuer und steuerbare Umsätze unterliegen denselben Steuersätzen, es sei denn, es finden spezielle Befreiungen ("reliefs") Anwendung, vgl. VATA 1994, Section 2(1). Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist die Person, die in der Zollanmeldung als Importeur aufgeführt ist, vgl. VATA 1994, Section 15(2), (4), TCTA 2018, Section 6(1). Keine Einfuhrumsatzsteuer wird erhoben bei der Einfuhr von Warensendungen in Großbritannien mit einem Nettowarenwert bis 135 GBP, vgl. Rz. 25.

 

Rz. 36

Stand: 6. A. – ET: 06/2026

Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer wird grundsätzlich im Zeitpunkt der Einfuhr fällig. Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann bis zum 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Einfuhr folgt, aufgeschoben ("deferment") werden, wenn die einführende Person im Vereinigten Königreich ansässig ist, nebst weiteren Voraussetzungen. Alternativ kann das sog. Postponed-VAT-Accounting-Verfahren seit dem Ende der Brexit-Übergangsphase am 01.01.2021...

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